Ein Arbeitnehmer hatte sich in einer privaten Chat-Gruppe herablassend und ehrverletzend über seinen Arbeitgeber geäußert. Der Chat-Gruppe gehörten neben dem Arbeitnehmer noch 6 weitere Kollegen an, welche langjährig befreundet waren. Als der Arbeitgeber durch einen Mitarbeiter von dem Inhalt der Chat-Gruppe erfuhr, kündigte dieser seinem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis außerordentlich.
Der Arbeitnehmer erhob hiergegen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. In der Berufungsinstanz stellte das Landesarbeitsgericht Hannover nunmehr fest, dass die Kündigung unbegründet sei. Insbesondere seien die Äußerungen im Rahmen des Gruppenchats nicht geeignet gewesen eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Insoweit fehle es an einem wichtigen Kündigungsgrund.
Interessenabwägung Privatsphäre
Zwar seien die Äußerungen des Arbeitnehmers grundsätzlich geeignet eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, vorliegend seien diese aber Bestandteil einer vertraulichen Kommunikation zwischen befreundeten Teilnehmern der Chatgruppe gewesen. Als solche genießen sie verfassungsrechtlichen Schutz, welcher dem Schutz der Ehre durch die betroffenen Personen vorgeht. Insoweit habe zwischen den befreundeten Gruppenmitgliedern ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden und die Kommunikation in der Gruppe sei somit auf Vertraulichkeit ausgerichtet gewesen.
Weder fristlose noch ordentliche Kündigung
Schließlich seien die Äußerungen im Rahmen des Gruppenchats auch nicht geeignet, die Kündigung aus personenbedingten Gründen zu rechtfertigen. Mit der Befugnis zur personenbedingten Kündigung wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung
oder Fähigkeit nicht (mehr) besitzt, die geschuldete Arbeitsleistung vertragsgerecht zu erfüllen. Zwar erklärte das Landesarbeitsgericht, dass die Äußerungen unangemessen und beleidigenden gewesen seien, die Äußerungen des Arbeitnehmers ließen aber im konkreten Gesamtkontext nicht den Schluss zu, dass dieser nicht für die von ihm zu erbringende Tätigkeit geeignet ist. Die Arbeitsqualität des Arbeitnehmers wurde vom Arbeitgeber im Verfahren nämlich nicht in Frage gestellt.
Abschließend bleibt anzumerken, dass die Lage anders zu beurteilen ist, wenn die Beleidigungen öffentlich zB über Facebook geäußert werden. Darüber hatten wir bereits im an dieser Stelle geschrieben.
Fazit: Die Rechtsprechung ist leicht irritierend und auch missverständlich. Schließlich wird jeder Arbeitgeber den Beleidiger im Auge behalten und bei einer passenderen Gelegenheit kündigen. Also besser mäßigen.
Der Autor ist Partner der Kanzlei Dittmann & Hartmann in Mayen.
