das Koblenzer Landgericht beschäftigte sich mit einer Klage bezüglich eines Walnussbaumes

Koblenz |

Hat der Grundstücksnachbar einen Anspruch auf Rückschnitt eines Walnussbaums auf Basis einer früheren Vereinbarung zwischen den Nachbarn auch dann, wenn dieser vereinbarte Rückschnitt nunmehr mit ziemlicher Sicherheit zum Absterben des Baumes führen wird? - Diese Frage hatte die 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück des Beklagten befinden sich in der Nähe der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück verschiedene Bäume und Sträucher, insbesondere ein großer Walnussbaum, dessen Zweige über die Grundstücksgrenze hinauswachsen.
Die Parteien vereinbarten im Jahr 2015, dass der Beklagte die auf das benachbarte Grundstück überhängenden Äste beseitigt und den Nussbaum zudem kürzt. Da dies nicht geschah, erhob der Kläger im Dezember 2018 die hiesige Klage, da er durch den erhöhten Laub- und Fruchteintrag beeinträchtigt sei und zudem sein Pool durch den Walnussbaum verschattet werde. Die 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat den Beklagten zur uneingeschränkten Beseitigung des Überwuchses verurteilt und festgestellt, dass Überwuchs grundsätzlich eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks darstellt. Ein Anspruch auf Beseitigung des Überwuchses ist allenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Beeinträchtigung des Nachbarn nur ganz unerheblich ist.