Werden Dienstleistungen rund um Brautfrisuren angeboten, muss ein Handwerk dafür angemeldet sein.

Koblenz |

Brautfrisuren dürfen nur angeboten werden, wenn dafür ein Handwerk eingetragen ist.

Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied im Rahmen eines Eilverfahrens, dass wenn Brautfrisuren angeboten werden und es an einer Eintragung dieses Gewerbes in die Handwerksrolle fehlt, die Fortsetzung des Betriebs untersagt werden kann. Da es sich bei dieser Tätigkeit um ein zulassungspflichtiges, dem Friseurhandwerk zuzuordnendes Handwerk handelt. Die Antragstellerin bietet Brautfrisuren, Hairstyling, Komplettstyling sowie das Frisieren der Brauteltern an. Da sie mit dieser Tätigkeit nicht in der Handwerksrolle eingetragen war, untersagte ihr die zuständige Behörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fortsetzung dieses Betriebes. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und beantragte gerichtlichen Eilrechtsschutz, um bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ihre Tätigkeit weiter ausüben zu können. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg.