Die Begriffe Pedelec oder E-Bike werden oft gleichbedeutend verwendet. Tatsächlich gibt es jedoch technische Unterschiede. Ein Pedelec (Pedal Electric Cycle) ist ein Fahrrad mit Elektromotor, bei welchem der Fahrer durch einen Elektromotor nur unterstützt wird, wenn er selbst in die Pedale tritt. Bei einem E-Bike hingegen wird der Antrieb per Drehgriff gesteuert.
Pedelecs und E-Bikes
mit einem elektrischen Hilfsantrieb mit einer Nennleistung von höchstens 0,25 kW, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Geschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen von 25 km/h oder früher, unterbrochen wird, gelten als Fahrräder. Sie unterliegen keiner Versicherungspflicht. Eine Sonderform ist das sogenannte S-Pedelec. Diese haben einen stärkeren Motor mit einer Leistung Sie erreichen Geschwindigkeiten von bis zu 45 km/h. Deshalb ist ein S-Pedelec kein Fahrrad, sondern wird rechtlich als Kraftrad geführt. Die Fahrer müssen mindestens 16 Jahre alt sein und die Fahrerlaubnis Klasse AM vorweisen können. Ebenso benötigt ein S-Pedelec eine Zulassung, es muss versichert sein und ein Versicherungskennzeichen haben.
E-Bikes haben außer zwei Rädern kaum etwas mit einem herkömmlichen Fahrrad gemein. Anders als bei einem Pedelec oder S-Pedelec müssen Sie bei einem E-Bike aber nicht unbedingt in die Pedale treten, um vom Fleck zu kommen. Sie geben Gas wie bei einem Mofa. Bei E-Bikes gibt es drei verschiedene Typen, welche sich in ihrer Höchstgeschwindigkeit unterscheiden. Sie gelten als Kraftfahrzeug.
Die Haftung
Die zunächst wichtigste haftungsrechtliche Folge der Unterscheidung zwischen Fahrrad und Kraftfahrzeug bei einem Unfall ist die Anspruchsgrundlage. Ist ein Elektrofahrrad als Fahrrad zu qualifizieren, richtet sich der Anspruch nach allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des § 7 Straßenverkehrsgesetz kommt nicht zur Anwendung. Ist das
Elektrofahrrad hingegen als Kraftfahrzeug einzuordnen, so kommt die Gefährdungshaftung zur Anwendung.
Anders als bei einem Anspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, welcher normalerweise ein schuldhaftes Verhalten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Schädigers voraussetzt, besteht bei § 7 StVG ein Ersatzanspruch bereits allein deshalb, weil sich eine bestimmte, typische Gefahr konkretisiert hat. Das ist die Gefährdungshaftung.
Man sollte daher sehr genau prüfen, welche Kaufentscheidung man trifft.
Der Autor ist Partner der Kanzlei Dittmann & Hartmann in Mayen.
