Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt ein Ermittlungsverfahren gegen einen 37 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen aus dem Landkreis Mayen-Koblenz wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern, der sexuellen Belästigung, der Nötigung sowie des Besitzes kinderpornografischer Schriften.
Am 28. Mai 2020 soll der Beschuldigte auf einer Straße in Polch einem 13-jährigen Mädchen über dessen Kleidung an die Brust gegriffen haben. Am 26.Juli 2020 soll er sich mit seinem E-Bike in Pillig aufgehalten haben, wo er zwei Mädchen im Alter von 11 Jahren und einen 12-jährigen Jungen angesprochen und sich mit ihnen in ein leer stehendes Haus begeben haben soll. Hier soll er sodann vor den drei Kindern sexuelle Handlungen an sich selbst vorgenommen haben. Als die Kinder aufgrund des von ihnen wahrgenommenen Geschehens aus dem Haus fliehen wollten, soll der Beschuldigte ein Mädchen am Arm ergriffen haben, um es an der Flucht zu hindern. Dem Mädchen gelang es jedoch sich aus dem Griff zu befreien und gemeinsam mit den anderen Kindern aus dem Haus zu flüchten.
Nachdem sich aufgrund einer Öffentlichkeitsfahndung und weiterer intensiver Ermittlungen der Kriminalinspektion Mayen ein Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten ergeben hatte, wurden Ende August 2020 zwei von dem Beschuldigten genutzte Wohnungen durchsucht. Dabei wurden neben einem E-Bike und Kleidungsstücken auch elektronische Beweismittel sichergestellt, die in der Folgezeit ausgewertet wurden. Dabei ergab sich der Verdacht, dass der Beschuldigte auf seinem Mobiltelefon mehrere Dateien besessen haben soll, die Bilder mit sexuellen Handlungen an Kindern enthalten. Auch soll der Beschuldigte nach Angaben eines Anfangs September 2020 vernommenen Mannes aus dem Familienkreis bereits zwischen Ende Mai 2000 und Ende Mai 2002 in zwei Fällen sexuelle Handlungen an ihm vorgenommen und dies in einem weiteren Fall versucht haben. Seinerzeit waren der Beschuldigte zwischen sechzehn und achtzehn sowie das mutmaßliche Opfer zwischen zwölf und vierzehn Jahre alt. Der Beschuldigte bestreitet alle möglichen Taten.
Nachdem sich im Rahmen der weiteren Auswertung der Asservate Anfang November 2020 Hinweise darauf ergeben hatten, der Beschuldigte plane möglicherweise weitere Missbrauchshandlungen, wurde er am 10. November 2020 auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Koblenz vorläufig festgenommen und der zuständigen Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Koblenz vorgeführt. Diese erließ am selben Tag auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz einen Haftbefehl wegen Wiederholungs- und Fluchtgefahr. Der Beschuldigte befindet sich seitdem in Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt.
Rechtliche Hinweise:
Wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern wird gemäß § 176 Strafgesetzbuch bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt (Absatz 1) oder sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt (Absatz 4 Ziffer 1). § 176 Absatz 1 Strafgesetzbuch sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vor und § 176 Absatz 4 Ziffer 1 Strafgesetzbuch eine solche von drei Monaten bis zu fünf Jahren).
Nach § 184b Absatz 3 Strafgesetzbuch macht sich strafbar, wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornografischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt zu beschaffen oder wer eine solche Schrift besitzt. Das Gesetz sieht hierfür eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird gemäß § 181i StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Wegen Nötigung wird nach § 240 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist oder zu führen sein wird. Für den Beschuldigten gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung.