Gesetzesänderungen und Neuregelungen für 2022 auf einen Blick
+++ Discounter müssen Elektroaltgeräte zurücknehmen +++
Ob Rasierapparat, Handy oder Toaster – Supermärkte, Discounter und andere Lebensmitteleinzelhändler mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 m² müssen spätestens ab Sommer 2022 Elektroaltgeräte zurücknehmen. Bei kleinen Geräten, wie beispielsweise einer Taschenlampe, gilt die Rücknahmepflicht unabhängig vom Neukauf eines Produktes, größere Altgeräte müssen dagegen nur zurückgenommen werden, wenn ein entsprechender neuer Artikel gekauft wird. In Kraft tritt diese Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes bereits am 1. Januar.
Ziel ist es, die Recyclingrate bei elektronischen Geräten zu verbessern, da noch zu viele Altgeräte vergessen in Schubladen lagern, im Restmüll enden oder illegal vermarktet werden. So werden Schadstoffe nicht verlässlich ausgeschleust und wertvolle Rohstoffe können nicht zurückgewonnen werden. Für den stationären Handel und Online-Händler gilt die Rücknahmepflicht von Elektroaltgeräten bereits seit 2016.
+++ Hersteller müssen Updatepflicht gewährleisten +++
Um Verbraucher beim Kauf digitaler Produkte besser zu schützen, müssen Hersteller ab 1. Januar 2022 eine regelmäßige Update-Pflicht beispielsweise für Tablets, Apps, Smartphones oder auch vernetzte Haushaltsgeräte gewährleisten. Wer die Einhaltung überwacht oder wie oft Aktualisierungen erfolgen müssen, ist nach Expertenmeinung in den neuen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches allerdings nicht eindeutig geregelt.
Eine weitere Neuerung für Verbraucher: Bei Kaufverträgen wird die Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.
+++ Mehr Geld für die Pflege +++
Ab 1. Januar 2022 steigen für die Pflegegrade 2 bis 5 die Pflegesachleistungen um fünf Prozent. Der entsprechende Monatsbetrag für den Pflegegrad 2 wird damit auf 724 Euro erhöht, beim Pflegegrad 3 gibt es 1.363 Euro, bei Pflegegrad 4 sind es 1.693 Euro und beim Pflegegrad 5 liegt der monatliche Betrag für Sachleistungen bei 2.095 Euro.
Auch der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege wird um zehn Prozent auf 1.774 Euro angehoben. Das Pflegegeld bleibt dagegen unverändert.
Auch bei der stationären Pflege gibt es im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) Änderungen: Der Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil bei der Versorgung im Pflegeheim steigt ab 1. Januar ebenfalls. Im ersten Jahr übernimmt die Pflegekasse fünf Prozent, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und in den folgenden Jahren 70 Prozent des Eigenanteils.
+++ Pfandpflicht wird erweitert +++
Wer beispielsweise gerne Obst- und Gemüsesäfte, Energydrinks oder alkoholische Mischgetränke mag, muss – sofern diese Getränke in Einwegplastikflaschen verpackt sind – bald 25 Cent mehr zahlen, denn ab Januar 2022 wird die Pfandpflicht erweitert. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, so bleibt z. B. Milch in PET Flaschen vorerst pfandfrei. Dosen werden hingegen ausnahmslos pfandpflichtig. Beim Getränkepfand gilt für schon im Verkehr befindliche Verpackungen eine Übergangsfrist bis Anfang Juli.
Auch leichte Kunststofftragetaschen dürfen mit Beginn nächsten Jahres nicht mehr an Kunden herausgegeben werden.
+++ Mehr Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II +++
Ab Januar steigen die Regelsätze für Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II. Alleinstehende Erwachsene erhalten dann 449 Euro im Monat, das sind drei Euro mehr. Auch Kinder und Jugendliche, die Anspruch auf staatliche Leistungen haben, erhalten mehr Geld. Für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren steigt der Satz ebenfalls um drei Euro auf 376 Euro, für Kinder von sechs bis 13 Jahren gibt es zwei Euro mehr, also 311 Euro pro Monat. Kinder unter sechs Jahren erhalten mit 285 Euro ebenfalls zwei Euro mehr. Zudem erhöht sich die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf im ersten Schulhalbjahr um einen auf 104 Euro und im zweiten Schulhalbjahr um 50 Cent auf dann 52 Euro.
+++ Garantiezins für Rentenversicherungen sinkt +++
Statt 0,9 Prozent dürfen Versicherer von Renten- und Lebensversicherungen bei Neuverträgen, die ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossen werden, nur noch 0,25 Prozent Zinsen versprechen. Das gilt für Lebensversicherungen, betriebliche Altersvorsorge sowie Riester- und Rürup-Rentenverträge. Die garantierten Zinsen erhalten Verbraucher dabei nicht auf die eingezahlten Beträge, sondern nur auf den Sparanteil. Von den gezahlten Beiträgen werden vor der Verzinsung anfallende Kosten für Provisionen, Verwaltungsgebühren und Kosten für eventuell enthaltene Todesfallabsicherungen abgezogen.
+++ EEG-Umlage wird gesenkt – gut für Strompreise +++
Um rund 43 Prozent sinkt die EEG-Umlage auf Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ab Januar 2022. Dann wird für die Kilowattstunde Strom nur noch ein Aufpreis von 3,7 statt 6,5 Cent fällig. Damit erreicht die Umlage, mit der der Ausbau der Erneuerbaren Energien finanziert wird, das Niveau von 2012. Bundesminister a. D. Peter Altmaier sagte, er erwarte, dass die Energieversorger diese Preissenkung an ihre Stromkunden weitergeben. Ziel ist die möglichst schnelle Abschaffung der Umlage, um Endverbraucher zu entlasten.
+++ Führerscheine müssen getauscht werden +++
Um Missbräuche zu verhindern, müssen EU-weit alle Pkw- und Motorrad-Führerscheine verpflichtend in einheitliche und fälschungssichere Exemplare umgetauscht werden. Betroffen sind sowohl Papier- als auch Scheckkartenformate, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden.
Der Umtausch muss auf der zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden. Dazu sind weder eine erneute Prüfung noch eine Gesundheitsuntersuchung nötig. Der stufenweise Prozess beginnt mit Führerscheinen, die zwischen 1953 und 1958 ausgestellt wurden. Sie müssen bis zum 19. Januar 2022 umgetauscht werden.
Weil es aufgrund der Corona-Pandemie aktuell schwierig sein kann, einen Termin bei der Führerscheinstelle zu bekommen, gilt hier allerdings eine verlängerte Frist bis zum 19. Juli 2022. Spätestens dann muss der Umtausch aber erfolgt sein. Denn wer weiterhin mit alten Papieren unterwegs ist, muss mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro rechnen.
Der Umtauschprozess endet am 19. Januar 2033. Bis dahin müssen dann Führerscheine aus den Jahren 2012 und 2013 sowie ganz alte Führerscheine, die vor 1953 ausgestellt wurden, umgetauscht sein.
Der neu ausgestellte Führerschein ist auf 15 Jahre befristet und muss nach Ablauf dieser Gültigkeit erneuert werden. So soll eine Aktualisierung von Namen und Lichtbild sichergestellt werden. Wer wann umtauschen muss, hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgelegt . Es bleibt aber jederzeit möglich ist, den Führerschein auch schon vor der eigentlichen Frist freiwillig umzutauschen.
+++ Corona-Zuschlag zur Pflegeversicherung +++
Um die Mehrausgaben durch die Corona-Pandemie zu finanzieren, hat der Gesetzgeber einen auf das Jahr 2022 befristeten Corona-Zuschlag für die private Pflegeversicherung eingeführt. Danach müssen alle beitragspflichtigen Versicherten, die keinen Beihilfeanspruch haben, 3,40 Euro mehr pro Monat zahlen, was einer Mehrbelastung von knapp 41 Euro für das nächste Jahr entspricht. Wer angestellt ist, bekommt die Hälfte des Zuschlags vom Arbeitgeber. Versicherte mit Beihilfeanspruch müssen einen monatlichen Zuschlag von 7,30 Euro zahlen, also rund 88 Euro für das Jahr 2022.
+++ Nahrungsmittelpreise verteuern sich weiter +++
2021 war ein teures Jahr für Verbraucher. Die Preise für Nahrungsmittel haben sich um über vier Prozent erhöht, Verbrauchsgüter verteuerten sich sogar um knapp neun Prozent. Auch nächstes Jahr werden die Lebensmittelpreise wahrscheinlich wieder steigen. Die Bundesbank geht davon aus, dass die Inflationsrate noch bis Mitte 2022 über zwei Prozent betragen könnte, was weitere Preiserhöhungen bedeuten würde.
+++ Minijobber benötigen Steuer-ID +++
Arbeitgeber, die gewerbliche Minijobber beschäftigen, müssen ab 2022 deren Steuer-Identifikationsnummer an die Minijob-Zentrale übermitteln. Das gilt unabhängig davon, ob die Steuer pauschal abgeführt oder der Minijobber individuell nach seiner Lohnsteuerklasse besteuert wird. Die Steuer-ID ist eine persönliche Nummer, die aus elf Ziffern besteht und auf der Lohnsteuerbescheinigung oder dem Einkommensteuerbescheid angegeben ist. Die Identifikationsnummer wird nur einmal im Leben vergeben und bleibt dauerhaft gültig. Wer seine ID verlegt, verloren oder vergessen hat, kann sie erneut über das Bundeszentralamt für Steuern online beantragen, was allerdings bis zu zehn Wochen dauern kann.
+++ Neue Beitragsbemessungsgrenzen +++
Um die soziale Absicherung zu gewährleisten, werden jedes Jahr die Bemessungsgrenzen für Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung an die Einkommensentwicklung angepasst. Für 2022 steigt diese Grenze in der allgemeinen Rentenversicherung für Ostdeutschland um 50 Euro auf 6.750 Euro monatlich; in den alten Bundesländern sinkt die Grenze um 50 Euro von 7.100 auf 7.050 Euro im Monat.
Für Mitglieder der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in den neuen Bundesländern um 100 Euro auf 8.350 Euro und in den alten Ländern sinkt sie um 50 Euro auf 8.650 Euro. Die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt hingegen unverändert bei 64.350 Euro im Jahr. Auch die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung ändert sich nicht und beläuft sich weiter auf 58.050 Euro.
+++ Krankschreibung per Video möglich +++
Wer krank ist, kann sich ab Januar auch von einem Arzt per Videosprechstunde für bis zu drei Kalendertage krankschreiben lassen, in dessen Praxis er zuvor nicht Patient war. Bisher galt: Nur wer bereits Patient in der Praxis war, durfte per Videosprechstunde von diesem Arzt für bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Das ist auch weiterhin so möglich. Folgekrankschreibungen per Video sind aber nur dann möglich sind, wenn die erste Krankschreibung nach einem persönlichen Besuch in der Praxis stattfand. Zudem besteht kein Anspruch auf eine Videosprechstunde. Möchte der Arzt seinen Patienten persönlich sehen, um ihn zu untersuchen, muss der Patient dem Arztwunsch folgen, um eine Krankschreibung zu bekommen.
+++ Mindestlöhne steigen +++
Der Mindestlohn soll insbesondere Arbeitnehmer mit einfacheren Tätigkeiten im Niedriglohnsektor schützen, deren Arbeitsverhältnis nicht in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages fällt. Zuletzt lag der Mindestlohn bei 9,60 Euro brutto pro Stunde. Laut der Mindestlohnanpassungsverordnung steigt die Lohnuntergrenze zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro.
Zum 1. Juli ist eine weitere Anhebung auf 10,45 Euro vorgesehen. Wichtig für Arbeitgeber, die 450-Euro-Minijobber beschäftigen: Weil der gestiegene Mindestlohn auch für sie gilt, müssen bei ihnen unter Umständen die Arbeitszeiten neu berechnet werden, damit der Verdienst nicht über 450 Euro im Monat steigt.
Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es für spezielle Branchen ebenfalls Lohnuntergrenzen, die von den Tarifvertragsparteien festgelegt werden. Über mehr Geld dürfen sich zum Jahresbeginn 2022 etwa Elektriker freuen: für sie steigt der Branchenmindestlohn von bislang 12,40 auf 12,90 Euro pro Stunde. Auch Dachdecker bekommen einen höheren Stundenlohn. Für ungelernte Beschäftigte gibt es mindestens 13 Euro statt den bisher geltenden 12,60 Euro; Gesellen erhalten 14,50 Euro und damit 40 Cent mehr pro Stunde.
+++ Höherer Grundfreibetrag für Steuerzahler +++
Steuerzahler kommen auch in 2022 wieder in den Genuss eines höheren steuerlichen Grundfreibetrages als im abgelaufenen Jahr. Dieser Freibetrag stellt sicher, dass das Einkommen, das zur Bestreitung des Existenzminimums nötig ist, nicht durch Steuern gemindert wird. Nur wer mehr verdient, muss Steuern zahlen. 2021 belief sich der Grundfreibetrag auf 9.696 Euro für Ledige und 19.392 Euro für Verheiratete, die gemeinsam veranlagt werden. Zum neuen Jahr steigt der Grundfreibetrag auf 9.984 Euro für Singles. Paare zahlen erst ab einem Einkommen von mehr als 19.968 Euro Einkommenssteuer.
+++ Alleinerziehende: Höherer Entlastungsbetrag gilt unbefristet +++
Alleinerziehende, die alleinstehend sind und nur mit ihrem Kind zusammenwohnen, erhalten bei der Lohn- und Einkommenssteuer einen Entlastungsbetrag, der sich steuermindernd auswirkt. Für die Jahre 2020 und 2021 wurde dieser Freibetrag wegen der Corona-Pandemie mehr als verdoppelt, um die besondere Belastung Alleinerziehender in dieser Zeit zu berücksichtigen. Wurden vom Finanzamt bis zum Jahr 2019 1.908 Euro in Ansatz gebracht, stieg der Entlastungsbetrag für die letzten beiden Steuerjahre auf 4.008 Euro pro Jahr. Per Gesetz wurde diese Befristung nun aufgehoben, so dass die Erhöhung ab 2022 dauerhaft gilt. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 Euro pro Kind.
+++ „Düsseldorfer Tabelle“ an neuen Mindestunterhalt angepasst +++
Nach der Neufassung der „Düsseldorfer Tabelle“ bekommen Trennungskinder künftig mehr Geld vom unterhaltspflichtigen Elternteil. Die Tabelle dient den Familiengerichten als Richtlinie bei der Bemessung des Kindesunterhalts. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat eine neue Tabelle veröffentlicht, die ab dem 1. Januar 2022 gilt. Der Grund: Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 Euro) wurden an den Mindestunterhalt angepasst, der per Verordnung zum Jahresbeginn leicht ansteigen wird.
Der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe, d. h. bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, beträgt dann 396 statt bisher 393 Euro. Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) haben Anspruch auf 455 statt bisher 451 Euro. Und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) beläuft sich der Mindestunterhalt auf 533 statt bisher 528 Euro. Wie schon in den vergangenen Jahren werden die Bedarfssätze der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um jeweils fünf Prozent und die der weiteren Einkommensgruppen um je acht Prozent des Mindestunterhalts erhöht.
Auch volljährige Kinder bekommen laut der neuen Tabelle mehr Geld: Ihr Bedarf beläuft sich auf 125 Prozent des Bedarfs der zweiten Altersstufe. Das sind 569 Euro in der ersten Einkommensgruppe. Zusätzlich zu den bereits bestehenden zehn Einkommensgruppen ist die Tabelle laut ARAG Experten um fünf weitere Einkommensgruppen ergänzt worden: Bislang endete sie bei einem Einkommen von bis zu 5.500 Euro, jetzt werden die Unterhaltssätze für ein bereinigtes Einkommen von bis zu 11.000 Euro ausgewiesen.