Verweilverbote auf städtischen Plätzen – Nächtliche Ausgangssperre

Koblenz |

Die seit Tagen hohen Inzidenzzahlen lassen der Stadt Koblenz keine Wahl. Mit einer neuen Allgemeinverfügung, die ab Donnerstag, 01. April gilt, werden verschiedene Einschränkungen wirksam, die das Infektionsgeschehen eindämmen sollen.
So ist etwa der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands gestattet, wobei Kinder beider Hausstände bis einschließlich sechs Jahre bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben.
Ferner ist das Verweilen auf den nachfolgenden Plätzen und Örtlichkeiten täglich im Zeitraum zwischen 20:00 Uhr und 05:00 Uhr des Folgetages grundsätzlich untersagt: Am Plan, Bahnhofplatz, Clemensplatz, Deutsches Eck, Jesuitenplatz, Josef-Görres-Platz, Münzplatz, Rheintreppen am Schloss und Zentralplatz.
Das Verlassen einer im Gebiet der Stadt Koblenz gelegenen Wohnung oder Unterkunft und der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft ist täglich im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr des Folgetages grundsätzlich untersagt.
Es gibt allerdings Ausnahmen von den Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen bei Vorliegen eines triftigen Grundes. Triftige Gründe sind insbesondere die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme akut notwendiger medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen oder Handlungen zur Versorgung von Tieren einschließlich des Ausführens (lediglich eine Person).
Geschäfte sind geschlossen, dürfen aber öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen ausschließlich Personen, die demselben Hausstand angehören, zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt wird. Von der Schließung sind unter anderem Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Tankstellen, Banken und Sparkassen und Poststellen ausgenommen.
Erlaubt sind Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen, wie solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, bei der Fußpflege sowie bei der Podologie.
Gastronomische Einrichtungen auch im Außenbereich sind geschlossen.
Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftsportarten und im Kontaktsport sind untersagt. Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig.
Die Allgemeinverfügung, die auf der Internetseite der Stadt Koblenz zu finden ist, gilt zunächst bis zum Ablauf des 11. April 2021.

(Pressemeldung der Stadt Koblenz)