In aufrührenden Zeiten des Krieges in der Ukraine darf die Corona-Pandemie nicht in Vergessenheit geraten.

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Wie verhalte ich mich richtig bei einem positiven Corona-Schnelltest? Was müssen Kontaktpersonen beachten? Wer stellt eine Genesenen-Bescheinigung aus? Während die Nachrichten derzeit vom Krieg in der Ukraine bestimmt sind, darf die Bekämpfung der Pandemie nicht vergessen werden. aktuell4u hat deshalb die wichtigsten Informationen rund um Tests, Isolation und Co. noch einmal zusammengestellt.

Positiver Selbsttest und nun?

Fällt ein Selbsttest positiv aus, muss sich die positiv getestete Person unverzüglich in Isolation begeben und zur Bestätigung des Selbsttests einen PoC-Antigentest durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung oder einen PCR-Test vornehmen lassen. Eine Pflicht zur Durchführung eines PCR-Tests besteht nicht. Zudem müssen alle engen Kontaktpersonen und Haushaltsangehörigen über das positive Testergebnis informiert werden.

Richtiges Verhalten als Kontaktperson

Bestand in den zwei Tagen vor dem Test oder vor Symptombeginn der positiven Person enger ungeschützter Kontakt, besteht ein Infektionsrisiko und damit die Notwendigkeit der Quarantäne. Dies gilt nicht, wenn die Kontaktpersonen vollständig geimpft oder genesen (Impfung oder Erkrankung liegen weniger als 90 Tage zurück), geimpft genesen oder geboostert, jeweils ohne Symptome, sind. Eine Quarantäne ist dann nicht erforderlich.

Haben vollständig geimpfte, genesene, geimpft genesene oder geboosterte Kontaktpersonen Symptome, müssen sie umgehend einen professionellen PoC-Antigentest oder einen PCR-Test durchführen lassen. Bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses müssen sich diese Personen daher auch in Quarantäne begeben.

Für besondere Bereiche wie Schulen, Kindertagesstätten sowie weitere Einrichtungen bestehen teilweise eigene Absonderungsregeln nach der Absonderungsverordnung Rheinland-Pfalz: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/

Wie lange dauert die Absonderung?

Für positiv getestete Personen endet die Isolation ohne weitere Testung nach Ablauf von zehn Tagen nach Vornahme des PCR-Tests oder des durch geschultes Personal vorgenommenen PoC-Antigentests. Der Tag der Testung wird bei der Berechnung der Absonderungsdauer nicht mitgezählt.

Wenn das positive Testergebnis auf einem durch geschultes Personal vorgenommenen PoC-Antigentest beruht, gilt eine Ausnahme: Hier kann mit dem ersten nach dem positiven PoC-Antigentest vorgenommenen negativen PCR-Test die Isolation beendet werden. Ein positiver PoC-Antigentest kann also sofort mit einem negativen PCR-Test widerlegt werden.

Für Personen des gleichen Hausstandes endet die Quarantäne im Regelfall nach Ablauf von zehn Tagen des Datums des PCR-Tests (Tag null) der positiven Person ohne eine weitere Testung; für enge Kontaktpersonen endet sie im Regelfall nach Ablauf von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt (Tag null) mit der positiven Person ohne eine weitere Testung.

Kann die Absonderung verkürzt werden?

Bei Symptomfreiheit kann die Isolation ab dem achten Tag der Absonderung durch Vorlage eines durch geschultes Personal bei einer Testeinrichtung vorgenommenen PoC-Antigentests mit negativem Ergebnis beendet werden. Sollte das Testergebnis weiterhin positiv sein, endet die Isolation erst mit einem negativen Test. Für die vorzeitige Testung darf die Isolation verlassen und eine Teststelle unter Beachtung der Hygieneregeln aufgesucht werden. Zur vorzeitigen Beendigung der Isaltion ist das negative Testzertifikat per E-Mail an das zuständige Gesundheitsamt zu senden.

Wo werden Schnelltests durch geschultes Personal durchgeführt?

Das Land Rheinland-Pfalz bietet auf der Seite https://corona.rlp.de/de/testen/ eine aktuelle Übersicht auch über Teststellen in der aktuell4u-Region.

Isolations- beziehungsweise Genesenen-Bescheinigungen

Ein digitales Genesenen- beziehungsweise Genesenen-Impfzertifikat beziehungsweise der notwendige QR-Code ist in Apotheken erhältlich. Eine Übersicht über teilnehmende Apotheken ist unter https://www.mein-apothekenmanager.de/ abrufbar. Für die Ausstellung des digitalen Zertifikats sind folgende Dinge mitzubringen:

  • ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis
  • ein Nachweis des positiven PCR-Ergebnisses (das Testergebnis muss mindesten 28 Tage zurückliegen)
  • gegebenenfalls eine vorhandene Impfbescheinigung

Der Laborbefund wird auf Anforderung vom durchführenden Arzt oder Labor zugesandt, sofern er nicht bereits in digitaler Form oder als Kopie vorliegt. Ein Nachweis eines Antigen-Schnelltests oder einer Antikörpertestung wird für die Ausstellung eines Genesenen-Nachweises derzeit nicht anerkannt.

Weitere Informationen sind auf den Informationsseiten des Landes Rheinland-Pfalz unter www.corona.rlp.de zu finden.