Nach dem Drei-Stufen-Plan der Bundesregierung, beginnt am morgigen 4. März die zweite Lockerungsstufe.

Rheinland-Pfalz |

Ab Freitag, dem 4. März 2022, tritt die 31. Corona-Bekämpfungsverordnung (31. CoBeLVO) in Kraft, mit der für das öffentliche Leben umfassende Lockerungen verbunden sind. In fast allen Bereich entfällt die 2G- beziehungsweise die 2Gplus-Regel.

In folgenden Bereichen gilt daher ab dem 04. März 2022 nur noch oder weiterhin die 3G-Regelung:

  1. Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich mit bis zu 2.000 Teilnehmenden
  2. Körpernahe Dienstleistungen (z. B. Friseure, Kosmetiker)
  3. Prostitutionsbetriebe
  4. Gastronomie (Außen- und Innenbereich)
  5. Beherbergungsbetriebe
  6. Reisebus- und Schiffsreisen
  7. Sportausübung (Außen- und Innenbereich)
  8. Schwimm- und Spaßbäder, Thermen und Saunen
  9. Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätze und ähnliche Einrichtungen (Außen- und Innenbereich)
  10. Spielhallen, Spielbanken und ähnliche Einrichtungen
  11. Tierparks
  12. Kinos, Theater, Kleinkunstbühnen und ähnliche Einrichtungen
  13. Zirkusse
  14. Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen (Außen- und Innenbereich)
  15. Sitzungen kommunaler Gremien
  16. Jugendliche und Erwachsene, die länger in einer Kindertageseinrichtung verweilen
  17. Bildungsangebote
  18. Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht
  19. Mehrtägige Angebote der Kinder- und Jugendarbeit (mit und ohne Übernachtung)
  20. Auftritts- und Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur (Außen- und Innenbereich)

Die 3G-Regelung für Gottesdienste, für Abholsituationen in der Gastronomie und für den Zutritt zu Gebäuden der öffentlichen Verwaltung entfällt. Es bleibt allerdings möglich, über das Hausrecht auch hier einen 3G-Nachweis zu fordern.

Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Personen im Innenbereich dürfen unter Einhaltung der Maskenpflicht und der 2G-Regelung stattfinden. Die Maskenpflicht kann nicht entfallen. Veranstaltungen im Außenbereich mit mehr als 2.000 Personen dürfen nur unter Einhaltung der 2G-Regelung stattfinden.

Außerdem dürfen Clubs und Diskotheken wieder öffnen. Es dürfen dabei nur Personen, die die 2Gplus-Regelung erfüllen, die Einrichtung betreten.

Folgende Gruppen erfüllen die unterschiedlichen Stufen der Nachweispflicht:
  • 2Gplus-Regel:
    1. Geimpfte, die über einen tagesaktuellen PoC-Test (Schnelltest einer Teststelle) oder PCR-Test, der maximal 48 Stunden zurück liegt, verfügen
    2. Genesene, deren Genesung mindestens 28 Tage und maximal 90 Tage zurückliegt und über einen tagesaktuellen PoC-Test (Schnelltest einer Teststelle) oder PCR-Test, der maximal 48 Stunden zurück liegt, verfügen
    3. Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, dass sie nicht geimpft werden dürfen und einen tagesaktuellen PoC-Test (Schnelltest einer Teststelle) oder PCR-Test, der maximal 48 Stunden zurück liegt, haben 
    4. Minderjährige
  • 2G-Regel:
    1. Vollständig Geimpfte
    2. Genesene, deren Genesung mindestens 28 Tage und maximal 90 Tage zurückliegt
    3. alle unter 2Gplus genannten Gruppen
  • 3G-Regel:
    1. Nicht-immunisierte Personen, wenn sie einen tagesaktuellen PoC-Test (Schnelltest einer Teststelle) oder PCR-Test, der maximal 48 Stunden zurück liegt, haben
    2. Alle unter 2G und 2Gplus genannten Gruppen
Wichtig:
  • Die 2Gplus-Regel gilt von Geimpften mit Auffrischungsimpfung, frisch Geimpften und Genesenen nicht mehr als erfüllt.
  • Auch bei Johnson&Johnson-Geimpften ist die Zweitimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erforderlich. 

Zudem gibt es Lockerungen im Bereich der Maskenpflicht. Sie gilt weiterhin in folgenden Fällen:

  1. Versammlungen nach Art. 8 Grundgesetz
  2. Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung
  3. Öffentliche Wahlen
  4. Einrichtungen der Rechtspflege
  5. Standesamtliche Trauungen
  6. Zusammenkünfte anlässlich Bestattungen in geschlossenen Räumen
  7. ÖPNV
  8. Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Personen (Innenbereich)
  9. Veranstaltungen mit höchstens 2.000 Personen, wenn mehr als 250 Personen teilnehmen und diese für den überwiegenden Teil der Veranstaltung keine festen Plätze einnehmen. Sie entfällt am festen Sitzplatz oder beim Verzehr von Speisen und Getränken.
  10. Gottesdienste und ähnliche Veranstaltungen
  11. Gewerbliche Einrichtungen im Innenbereich (Einzelhandel)
  12. Körpernahe Dienstleistungen (außer die Maske kann aufgrund der Tätigkeit nicht getragen werden)
  13. Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe
  14. Abholsituationen in der Gastronomie
  15. Schulen nach dem Hygieneplan-Corona für die Schulen
  16. In Kindertagesstätten für Jugendliche und Erwachsene in Abholsituationen
  17. Bildungsangebote
  18. Kinder- und Jugendarbeit im Innenbereich

Unbeschadet der Regelungen der Corona-Bekämpfungsverordnung gelten für den Zugang zu Arbeits- und Betriebsstätten und für die Nutzung des ÖPNV weiterhin die 3G-Regelung nach § 28b Abs. 1 und Abs. 5 IfSG. Hier gilt die Testpflicht abweichend nicht für Personen unter sechs Jahren. Die Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen bleiben bestehen.

Sowohl die für die Veranstaltungen und Einrichtungen verantwortlichen Personen als auch die Besucher, Nutzer und Teilnehmer sind verpflichtet, die 3G-/ 2G-/ 2Gplus-Regelung und Maskenpflicht einzuhalten. Eine Überprüfung ist erforderlich.

Die 31. CoBeLVO tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft. Sobald Änderungen in Kraft treten, erhalten Sie eine Information über die Änderungen rechtzeitig auf unserer Internetseite.

Absonderungsverordnung:

Außerdem tritt am 4. März eine neue Absonderungsverordnung in Kraft. Minderjährige, die als enge Kontaktpersonen oder Hausstandsangehörige aufgrund von privaten Kontakten eingestuft wurden, müssen sich nicht mehr in Absonderung begeben. Die Regelungen der Absonderung und Freitestung im Bereich der Schulen und Kindertagesstätten bleiben jedoch in Kraft. Die Absonderungsverordnung ist bis zum 1. April in Kraft.

Coronavirus-Einreiseverordnung:

Mit Wirkung zum 3. März tritt ebenfalls eine Änderung der Einreiseregelungen in Kraft. Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat alle Länder von der Liste der Hochrisikogebietsliste gestrichen. Daher besteht derzeit keine Verpflichtung zur Anmeldung.