Nachdem eine Radfahrerin in Hamburg bei einer vermutlich defekten Ampel Rot überfuhr und ein Bußgeld erhielt, urteilte das Oberlandesgericht, dass ein dauerhaftes Rotlicht durch eine Störung keine Pflicht zum Anhalten begründet.

Wer kennt das nicht: Man hat Stress wegen Termindruck und steht sich an einer Ampel einen „Wolf“. Das Ding will nicht Grün werden. Kann ich einfach irgendwann durchstarten und losfahren?

So erging es unlängst einer Radfahrerin in Hamburg. Sie startete durch und wurde prompt erwischt und erhielt ein Bußgeld von 100 €, wegen Fahren bei Rot. Gegen den Bußgeldbescheid legte sie Einspruch ein.

Der technische Defekt

Die Frage ist, ob man auch Befehle von einer defekten Ampel befolgen muss oder ob man irgendwann lange genug gewartet hat.

Moderne Ampelanlagen haben i. d. R. Bedarfsschleifen. Das Ding sieht, wenn es funktioniert, dass Fahrzeuge ankommen. Sie schaltet dann auf Grün, bleibt ansonsten auf Rot. Im vorliegenden Fall hat die Anlage das Fahrrad nicht gesehen und funktionierte nicht. Die Dame fuhr, nachdem sie lange gewartet hatte, los.

Einspruch gegen Bußgeld

Der von dem Anwalt der Fahrerin eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Auch das Amtsgericht blieb bei der Bewertung als Ordnungswidrigkeit. Erst das Oberlandesgericht Hamburg hatte ein Einsehen und stellte fest:

Eine Funktionsstörung, die zu einem dauerhaften Rotlicht führt, begründet keine Pflicht zum Anhalten. Das sei auch der Fall, wenn eine Kontaktschleife das Gefährt übersehen hat. Selbst wenn sie irrtümlich von einem Defekt ausgegangen sei, kommt zumindest kein vorsätzlicher Verstoß in Betracht.

Die Frau hätte nach Ansicht des Amtsgerichts die Möglichkeit gehabt, abzusteigen und die Kreuzung mit Hilfe einer auf der rechten Seite befindlichen und mit einem Anfrageknopf ausgestatteten Fußgänger-Bedarfsampel zu überqueren.

Diskutiert wurde auch die Möglichkeit, dass die Dame das Fahrrad auch über den Fußgängerüberweg hätte schieben können. Das ändert nichts an der Rechtslage und für Autofahrer wäre das keine Option.

Zur endgültigen Entscheidung wurde die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Fazit

Man muss nicht ewig warten, sollte bei dem „Blindflug“ den Verkehr rechts und links beachten. Sonst wird es doch noch teuer, wenn es auf der Kreuzung zum Zusammenstoß kommt. Also vorsichtig herantasten.