Eine Schifffahrt, die ist lustig, eine Schifffahrt, die ist schön… Bevor man allerdings mit seinem Boot in offene See aufbricht, sollte man einiges wissen. Unsere Rechtsexperten klären auf.

Eine Schifffahrt, die ist lustig, eine Schifffahrt, die ist schön… Bevor man allerdings mit seinem Boot in offene See aufbricht, sollte man einiges wissen. Je nach Boot und Gewässer gelten unterschiedliche Regeln.

Binnengewässer wie Mosel und Laacher See

Tretboot und Ruderboot können wir an dieser Stelle vernachlässigen. Da darf man ungeniert unterwegs sein.

Wer ein Sportboot fahren möchte, der benötigt nicht zwingend einen Sportbootführerschein. Grundsätzlich ist das Führen von motorisierten Booten mit weniger als 15 PS Motorleistung auch ohne Sportbootführerschein möglich. Darüber hinaus und in speziellen Fällen wird unterschieden:

Der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen erlaubt das Führen motorisierter Fahrzeuge mit mehr als 15 PS und maximal 20 m Bootslänge auf Binnenschifffahrtsstraßen und einer Vielzahl von Landeswasserstraßen bzw. -gewässern. Eine Ausnahme gilt hier für die vielbefahrene Wasserstraße Rhein: > 5 PS () und ≤ 15 m Länge.

Es gibt zudem die Varianten „unter Segel“. Der SBF Binnen „unter Segel“, der bereits ab dem Mindestalter von 14 Jahre erworben werden kann, berechtigt zum Führen von Segelbooten mit Segelflächen > 6 m².

Küstenbereich wie Nord- oder Ostsee

Der international gültigen Sportbootführerschein See berechtigt zum Führen eines motorisierten Sportbootes mit mehr als 15 PS auf Seeschifffahrtsstraßen und im Küstenbereich. Außerdem gelten als Seeschifffahrtsstraßen auch die Elbe im Hamburger Hafen, die Unterelbe im mündungsnahen Teil, die Weser im mündungsnahen Teil, die Ems im mündungsnahen Teil und der Nord-Ostsee-Kanal.

Darüber hinaus gibt es den international gültigen Sportküstenschifferschein (SKS) als amtlich empfohlenen Führerschein für das Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine auf Küstengewässern innerhalb der 12-Seemeilen-Zone.

Bisher war es so, dass die Aushändigung und Registrierung der Sportbootführerscheininhaber durch beliehene Verbände erfolgten. Damit ist Ende 2023 Schluss. Das Verzeichnis der Inhaber einer Fahrerlaubnis für die Sportschifffahrt mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen soll bis Ende 2023 an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, die zum Ressort des Bundesverkehrsministeriums gehört, übermittelt werden.

Auf Anregung der Bundesländer soll zudem die für die Entnahme von Blutproben für den Straßenverkehr bestehende Ausnahme vom Richtervorbehalt auf den Bereich des Schifffahrtsrechts erweitert werden. Dann kann auch in der Schifffahrt bei Verstößen gegen das Verbot, unter der Wirkung von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten ein Fahrzeug zu führen, eine Blutprobenentnahme ohne Richtervorbehalt durchgeführt werden.