Es geht kaum ein Kündigungsschutzprozess zu Ende, ohne dass ein Abfindungsvergleich geschlossen wird. D.h., der Arbeitnehmer erhält Geld für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Der Begeisterung folgt oft Ungemach mit Finanzamt und Arbeitsamt. Es würde für Arbeitnehmer durchaus Sinn machen, wenn man einen Anwalt mit Ahnung hat.

Zunächst ist eine Abfindung kein Lohn, sodass keine Sozialversicherungsleistungen fällig werden. Zu zahlen ist allerdings die Einkommenssteuer. Wenn man nicht aufpasst, in voller Höhe.

Die Fünftelregelung

Da gibt es die berühmte Fünftelregelung. Durch Verteilung auf 5 Jahre spart man idR deutlich mehr an Steuern als durch eine einmalige Versteuerung. Seit 2025 wird die Steuerermäßigung für eine Abfindung nur noch durch Abgabe einer Steuererklärung berücksichtigt. Wer von der profitieren möchte, muss deshalb proaktiv werden.

Bis einschließlich 2024 konnte der Arbeitgeber diese ermäßigte Besteuerung bereits bei der Auszahlung anwenden, sodass die Steuerersparnis direkt beim Arbeitnehmer ankam. Seit dem Jahr 2025 ist das nicht mehr möglich. Darum kann die Steuerersparnis ausschließlich durch Abgabe einer Steuererklärung erreicht werden.

Proaktiv heißt, dass das Finanzamt grundsätzlich von sich aus nichts macht. Der Arbeitnehmer muss die Abfindung an der richtigen Stelle angeben (Zeile 17 der Anlage N). Wer sich unsicher ist, sollte auf einen Steuerberater zurückgreifen.

Weitere Steueroptimierung wird durch die Einzahlung eines Teils der Abfindung in die betriebliche Altersversorgung erreicht.

Wenn man bei dem Abfindungsvergleich jongliert und die Auszahlung der Abfindung ins nächste Jahr verlagert, muss man auf eine klare Vereinbarung der Fälligkeit achten und das Geld muss auf alle Fälle auf einmal gezahlt werden und nicht gestückelt.

Die Sperrfrist

Zuviel Einigkeit beim Abfindungsvergleich kann das Arbeitsamt auf den Plan rufen. Die Jungs und Mädel prüfen, ob der Arbeitnehmer freiwillig das Feld geräumt hat und nicht aus der Not einer Kündigungssituation. Sperrfristen bis zu 12 Wochen sind dann drin. Am besten lässt sich das vermeiden, wenn tatsächlich die ausgesprochene Kündigung mit der Klage angegriffen und dann der Vergleich geschlossen wird. Alternativ müsste in der Aufhebungsvereinbarung klar geregelt, dass die Einigung die beabsichtigte unvermeidbare Kündigung verhindern soll.

Fazit: Nicht Hals über Kopf in eine Regelung stürzen, zumal viele Anwälte keine Ahnung von den steuer- und sozialrechtlichen Konsequenzen haben.

Der Autor ist Partner in der Kanzlei Dittmann & Hartmann in Mayen