Für viele Diskussionen sorgen derzeit die Entscheidungen der Fußball-Bundesligisten FSV Mainz 05 und dem FC Bayern München zu den Pro-Palästina-Posts ihrer Spieler und Mitarbeiter. Während die Mainzer ihren niederländischen Profi Anwar El Ghazi nach seinem Post auf Instagram sofort freigestellt haben, hat Noussair Mazraoui (Bayern) laut Trainer Thomas Tuchel Reue gezeigt, sodass die Bayern den Marokkaner „noch?“ im Bayern-Kader belassen. Wir baten unseren Autor, Rechtsanwalt Friedrich Dittmann, um seine juristische Einschätzung:
Der schreckliche Ukrainekrieg ist aus den Schlagzeilen. Boulevard und Stammtisch befassen sich mit dem durch nichts zu entschuldigenden Hamas-Massaker. Gleichwohl müssen wir abweichende Meinungen aushalten, soweit sie nicht zur Gewalt aufrufen.
Wer in etwa nachvollziehen will, was in den Menschen vorgeht, brauchte am Samstag bei dem Spiel in Mainz nur in die Augen von Daniel Perez, dem israelischen Torhüter von Bayern München zu sehen. Oder den einfühlsamen Worten nach dem Spiel von Thomas Tuchel zu der heilenden Wirkung der „Kabine“ zu folgen. Chapeau.
Noussair Mazraoui ist Marokkaner, kommt aus einem anderen Kulturkreis und hat eine andere Sicht der Dinge. Er wünschte den Palästinensern Erfolg, verteidigte allerdings nicht den blanken Terror, sondern distanzierte sich mit einer zugegebenermaßen wachsweichen Erklärung.
Alle, die jetzt vom FC Bayern fordern, den Spieler zu entlassen, haben bescheidene Kenntnisse vom deutschen Arbeitsrecht.
Auch im Arbeitsrecht gilt das Recht zur freien Meinungsäußerung, und zwar auch für schwer erträgliche Meinungen. Wollte man all die entlassen, die die Todesstrafe in Meinungsäußerungen befürworten, wäre der Arbeitsmarkt noch notleidender.
Allerdings ist es so, dass das Recht auf Meinungsfreiheit nicht schrankenlos gilt. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers zu nehmen. Ruf- und geschäftsschädliche Äußerungen mit der Möglichkeit, sich auf den Arbeitgeber auszuwirken, müssen nicht hingenommen werden.
Eine Kündigung kommt immer dann in Betracht, wenn die Äußerung des Arbeitnehmers einen Straftatbestand erfüllt, z.B. Aufruf zu einer Straftat, Volksverhetzung, Beleidigung oder Verleumdung. Dann kommt es darauf an, wo die Äußerung stattfindet. Bei Äußerungen im Betrieb oder Verbreitung über Social Media ist es relativ klar. Da reduziert es sich auf die Frage, ob vor der Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist.
Äußerungen im privaten Lebensbereich sind von den allgemeinen Persönlichkeitsrechten geschützt, es sei denn, der Äußerer musste davon ausgehen, dass seine Meinung in die Öffentlichkeit gelangt.
Im Fall Mazraoui ist es fraglich, ob die Grenze der Strafbarkeit überschritten ist. Denkbar ist der Bezug auf die jüdische Vergangenheit des FC Bayern (Gründungsmitglied und Präsident Karl Landauer).
Kenner der arbeitsrechtlichen Materie werden feststellen, dass die Wahrscheinlichkeit, die Champions League zu gewinnen, wesentlich höher ist, als den Arbeitsgerichtsprozess in Sachen Mazraoui zu gewinnen. Die Entscheidung des FC Bayern ist nachvollziehbar.
