Corona-Pandemie: Leistungsansprüche und Elterngeld

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Kontaktsperren, Schul- und Kitaschließungen sowie fehlende Kinderbetreuung - erwerbstätige Eltern und Alleinerziehende stehen während der Corona-Pandemie vor besonderen Herausforderungen. Da ist es gut zu wissen, dass die Kurzarbeitsregelung auf diesen Umstand eingeht: Statt 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns werden bei mindestens einem Kind 67 Prozent berechnet. Ab dem 4. Bezugsmonat steigt der Satz auf 77 Prozent, ab dem 7. Bezugsmonat sogar auf 87 Prozent.

Diese Ausnahmeregelung gilt aufgrund von COVID-19 noch bis zum 31. Dezember 2021. „Der Teufel steckt jedoch im Detail: Entscheidend ist nämlich die steuerliche Kinderanzahl, die bei den elektronischen Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) hinterlegt sind“, verrät Arbeitsexpertin Petra Timm. „Ist das Kind noch nicht vermerkt, sollten Eltern das schnellstens nachholen.“ Der Leistungsanspruch gilt übrigens auch für Pflegekinder und über 18-jährige, bei denen der Freibetrag noch nicht eingetragen ist.

Über familienfreundliche Lösungen dürfen sich auch werdende Eltern freuen: Wer sich wegen Corona in Kurzarbeit befindet, muss keine Reduzierung des Elterngeldanspruchs fürchten. Hier wird das gewöhnliche Nettogehalt bei Vollzeitarbeit für die Berechnung herangezogen. Auch bei einer späteren Kalkulation für das Elterngeld wird die Kurzarbeitszeit ausgeklammert. Elternpaare, die sich während der Corona-Krise im Partnerschaftsbonus befinden, behalten die Vergünstigung - selbst dann, wenn sie aufgrund der Corona-Krise in Kurzarbeit fallen.

Einen zusätzlichen Vorteil haben Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten: Pflegende oder Ärzte etwa können die während der Krise geplanten Elterngeldmonate bis spätestens zum 30. Juni 2021 verschieben.