Obligatorische Schuleingangs-Untersuchung wird vorläufig für 2021/2022 ausgesetzt.

Rhein-Hunsrück-Kreis |

Die Corona-Pandemie bindet derzeit in den kommunalen Gesundheitsämtern alle personellen Kapazitäten zur Bewältigung dieser Lage.
Aufgrund der derzeit bestehenden hohen Fallzahlen mit einer Inzidenz von über 35 Fällen pro 100.000 Einwohnern in allen Landkreisen räumt das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie nun die Möglichkeit ein, die Wahrnehmung vereinzelter Aufgaben der Gesundheitsämter auszusetzen.
Für den Einschulungsjahrgang 2021/2022 wird die Pflicht der Gesundheitsämter ausgesetzt, die schulärztliche Untersuchung aller angemeldeten Kinder vorzunehmen, sowie hierbei gemäß § 34 Absatz 11 Infektionsschutzgesetz den Impfstatus zu erheben. Die Schuleingangsuntersuchungen müssen nicht nachgeholt werden. Ausgenommen sind Kinder, deren Eltern eine Zurückstellung beantragt haben.
Im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird die Pflicht der Gesundheitsämter zur schulärztlichen Stellungnahme ebenfalls ausgesetzt. Diese Untersuchungen müssen ebenfalls nicht nachgeholt werden.
Ausgenommen sind Kinder mit körperlicher oder geistiger Behinderung oder offensichtlicher Beeinträchtigung des Sehens (Förderschule / Förderbedarf Sehen) oder Hörens (Förderschule / Förderbedarf Hören). Eine Begutachtung nach Aktenlage kann vorgenommen werden.

(Pressemeldung des Rhein-Hunsrück-Kreises)