Neue Regelungen des Landes RLP sind dann zu beachten.

Rhein-Hunsrück-Kreis |

Infolge der Entwicklung der Inzidenzwerte im Rhein-Hunsrück-Kreis unter 100 tritt ab Freitag, 14. Mai 2021, 0 Uhr, die sogenannte Bundesnotbremse (§ 28b Infektionsschutzgesetz) außer Kraft.
Es gelten dann wieder die Regelungen der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.
Wesentliche Änderungen ab Freitag, 14. Mai 2021 sind:

  • Der gesamte Handel kann wieder öffnen: max. 1 Person auf 10 qm, die Testpflicht entfällt. Es gelten die gleichen Bedingungen wie aktuell in Lebensmittelgeschäften.
  • Kontaktarmer Urlaub wird möglich.
    Übernachtungen in Ferienwohnungen und in Wohnmobilen und Wohnwagen mit eigenen sanitären Anlagen sind wieder erlaubt.
  • Übernachtungen in Hotels sind auch „kontaktarm“ möglich, wenn zum Beispiel Frühstück auf dem Zimmer und ein eigenes Bad angeboten wird. Für diesen Aufenthalt ist eine Testung bei Anreise und danach alle 48 Stunden notwendig.
  • Im Sport ist die kontaktfreie Sportausübung wieder möglich, das gilt auch für Bereiche des Fußballtrainings, bei dem Abstand gehalten werden kann.
    Hallensport ist im Rahmen der Kontaktbeschränkung möglich, wenn Abstand eingehalten und die Personenbegrenzung von einer Person auf 40qm nicht überschritten wird. Außerdem ist für maximal 20 Kinder Sport auch ohne Abstand möglich.
  • Die Außengastronomie ist nach Terminvereinbarung unter Beachtung der Testpflicht und den üblichen Schutzmaßnahmen (Abstandsgebot, Maskenpflicht, Kontakterfassung etc.) zulässig.
    Gastronomische Einrichtungen, wie z.B. Restaurants, Speisegaststätten, Cafés, Eisdielen oder Vinotheken sind geschlossen. Diese Einrichtungen können Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie Straßenverkauf (ohne Alkoholausschank) und Ab-Hof-Verkauf anbieten.
  • Körpernahe Dienstleistungen, wie beispielsweise in Friseursalons, Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen, sind möglich. Es gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Die bisherige Pflicht in einem Friseurbetrieb oder bei der Fußpflege ein negatives Testergebnis vorzulegen, das nicht älter als 24 Stunden ist, entfällt.
    Nur wenn wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden kann, wie zum Beispiel bei bestimmten Kosmetikanwendungen oder der Bartrasur, gilt die Testpflicht.

Für vollständig Geimpfte und Genesene besteht keine Testpflicht. Die neuen Regeln für Geimpfte und Genesene finden Sie hier: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/erleichterungen-geimpfte-1910886.

(Pressemeldung des RHK-Kreises)