Die neuen Regeln treten am Dienstag, dem 24. August, in Kraft.

Rhein-Hunsrück |

Da seit Freitag, dem 20. August, im Rhein-Hunsrück-Kreis eine Inzidenz von 35 überschritten wird, tritt ab morgen eine neue Regelung bezüglich der Corona-Masßnahmen in Kraft.

Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Landesuntersuchungsamt veröffentlichte Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 35 über- oder unterschritten, so treten die darauffolgenden Maßnahmen ab dem übernächsten Tag im Kraft. Da im Rhein-Hunsrück-Kreis die Inzidenz seit Freitag über 35 liegt, treten ab morgen, dem 24. August, neue Regelungen in Kraft.

Dies bezieht sich auf die sogenannte „3G-Regel“ (Zugang nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) als Zugangsvoraussetzung für Einrichtungen und Veranstaltungen. Somit müssen alle Personen, die weder vollständig geimpft, noch genesen sind, einen negativen Testnachweis erbringen. Ausgenommen von dieser Regel sind Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren, sowie Schüler*innnen. Der Nachweis kann durch einen zertifizierten PCR-Test oder Schnell-Test erbracht werden. In den meisten Fällen ist auch ein Selbsttest ausreichend.

Die" 3G-Regel gilt" unter anderem für:

  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 350 Zuschauer*innenn beziehungsweise Teilnehmer*innen
  • Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe
  • Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden
  • Innenbereich gastronomischer Einrichtungen
  • Hotellerie, Beherbergungsbetriebe. Bei mehrtägigen Aufenthalten und einer 7-Tages-Inzidenz von über 35 gilt die Testpflicht alle 72 Stunden gerechnet von der jeweils letzten Testung. Zudem gilt die Testpflicht in Hotels und Beherbergungsbetrieben auch für gastronomische Angebote
  • Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätze und ähnliche Einrichtungen
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen
  • Zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen
  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen
  • Standesamtliche Trauungen im Innenbereich. Achtung: Hier gilt eine Testpflicht mittels Schnell- oder PCR-Test. Ein Selbsttest ist nicht zulässig.

Zudem sollen die privaten Kontakte möglichst reduziert werden. Dazu appeliert die Kreisverwaltung privat Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen auf maximal 25 Personen zu begrenzen. Ausgenommen sind Personen unter 14 Jahren, sowie Genesene und vollständig Geimpfte. Gleiches gilt für Trauerkaffees und standesamtliche Trauungen.