Im Sommer 2020 treffen zwei Männer abends in einem Wald bei Ochtendung (Landkreis Mayen-Koblenz) aufeinander. Der spätere Schütze sitzt im Auto und empfindet das Verhalten des anderen aus „objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen“ als aggressiv. Aus der geöffneten Fahrertür feuert er dreimal mit einer Schreckschusspistole.
Kurz darauf treffen Zeugen in einem weiteren Auto ein; der Schütze steigt aus. Der zuvor Beschossene befürchtet weitere Schüsse, zieht eine Machete und schlägt in Richtung des vermeintlichen Angreifers. Er trifft dessen Gesicht – und trennt die linke Hand ab. Die Hand kann in einer Operation wieder angenäht werden.
Zivilprozess: Kein Anspruch auf 100.000 Euro Schmerzensgeld
Vor dem Landgericht Koblenz verlangt der verletzte Mann 100.000 Euro Schmerzensgeld. Die Zivilkammer weist die Klage ab. Begründung: Der Macheteträger sei subjektiv von einer Notwehrlage ausgegangen – auch wenn objektiv keine solche vorlag.
Begründung des Gerichts: Panik und Irrtum über die Waffe
Nach Auffassung des Gerichts war für den Macheteträger nicht erkennbar, dass es sich lediglich um eine Schreckschusswaffe handelte. Er habe sich „unter scharfen Beschuss“ gewähnt und sei in eine nachvollziehbare Paniksituation geraten. Dieser Irrtum über die Gefährlichkeit der Waffe sei entscheidend: Der Angriff mit der Machete sei aus seiner Sicht eine Abwehrhandlung gewesen.
Und der Schütze? Gericht sieht Verhalten als nicht nachvollziehbar
Klar positioniert sich die Kammer zur Ausgangslage: Das Verhalten des Klägers – die drei Schüsse mit der Schreckschusspistole – sei aus „objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen“ erfolgt. Damit verneint das Gericht einen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Einordnung: Notwehr-Irrtum kann zivilrechtliche Ansprüche beeinflussen
Der Fall zeigt, wie ein (subjektiver) Notwehr-Irrtum zivilrechtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld entfallen lassen kann. Maßgeblich ist nicht nur die objektive Lage, sondern auch, ob der Handelnde die Situation vernünftigerweise als akute Gefahr einschätzen durfte.
