In Mayen werden die Abgaben für das Jahr 2024 vorläufig nach den Sätzen des Vorjahres erhoben werden, solange die Haushaltssatzung für 2024 noch nicht veröffentlicht wurde. Dies betrifft Grundsteuer A, Grundsteuer B, Gewerbesteuer, Hundesteuer und Straßenreinigungsgebühren.

Mayen |

Die Stadtverwaltung Mayen informiert darüber, dass trotz der noch ausstehenden öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Jahr 2024 gemäß gesetzlicher Vorgaben die Abgaben vorläufig nach den Sätzen des Vorjahres erhoben werden.

Dies betrifft die Grundsteuer A, Grundsteuer B, Gewerbesteuer, Hundesteuer und Straßenreinigungsgebühren.

Sollte die Haushaltssatzung bis zum ersten Fälligkeitstermin am 15. Februar 2024 nicht veröffentlicht sein, gelten die Fälligkeitsfestsetzungen aus dem Vorjahr, sofern kein entsprechender Bescheid zugestellt wurde. Abgabenpflichtige ohne Abbuchungsermächtigung werden gebeten, die Abgaben zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten. Für Abgabenpflichtige, die die Jahreszahlungsoption gemäß § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes nutzen, ist die Grundsteuer 2024 am 01. Juli 2024 fällig.