Für viele gehört es zum üblichen Samstagsritual wie das Einkaufen oder die Sportschau: Das Waschen des Autos von Hand auf der eigenen Einfahrt.  

Es drohen aufgrund der möglichen Umweltbelastungen drastische Strafen, obwohl eine gute Waschanlage als Alternative die Arbeit in wenigen Minuten, gründlich, umweltschonend und wassersparend erledigen kann. 

Der Ärger beginnt damit, dass das belastete Putzwasser in aller Regel im Boden versickert und nicht gesondert aufgefangen wird. Denn durch das Putzen wird nicht nur Dreck und Staub entfernt, sondern es können auch Ölrückstände oder Benzinreste anfallen.


Verstoß gegen das Wasserhaushaltsgesetz


Bundesweit gilt das Wasserhaushaltsgesetz. Dort ist geregelt, dass in Deutschland potenziell gefährliche Stoffe nicht in Gewässer eingeführt werden dürfen. Daher ist es verboten, wenn beim Autowaschen auf Privatgrundstücken Schmutzwasser versickern gelassen und der Boden verunreinigt wird. Geahndet wird also nicht der Waschvorgang als solches, sondern das unbefugte Einbringen von Flüssigkeiten ins Erdreich. Allerdings gibt es in Deutschland kein generelles Verbot, Autos auf privaten Grundstücken zu waschen. Vielmehr gelten lokale Verordnungen. Daher sollten sich Autobesitzer vorab bei ihrer jeweiligen Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung erkundigen, welche Regeln für den jeweiligen Heimatort gelten.


Bußgeld- und Straftatbestände


Allgemein gilt, dass Bußgelder im fünfstelligen Bereich drohen, wenn es zur Einbringung von giftigen oder wassergefährdenden Stoffen ins Grundwasser kommt.
Die gleichen Probleme bestehen ferner, wenn man sein Auto auf der Straße vor dem Haus parkt und es dort wäscht, sofern keine getrennte Kanalisation für Regen- und Schmutzwasser existiert, was meistens nicht der Fall ist.


Neben Bußgeldern für eine Ordnungswidrigkeit, kommt auch eine Straftat nach § 324 StGB in Betracht. Dort heißt es: „Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.“ 


Fazit: Es empfiehlt sich daher, alles, was über Staubsaugen, Innenreinigung und Autopolitur hinausgeht, in Autowaschanlagen oder öffentlich zugänglichen kostenpflichtigen Waschplätzen zu erledigen. Dort wird das Abwasser aufgefangen und es gibt Rückhalteeinrichtungen und Leichtflüssigkeitsabscheider.


Der Autor ist Partner in der Kanzlei Dittmann & Hartmann in Mayen.