Grundsätzlich muss man bei dem Thema vorausschicken, dass weder die freie Meinungsäußerung gemeint ist, noch schlichte Unhöflichkeit. Eine bloße Unhöflichkeit ist als Kündigungsgrund untauglich. Der Beleidigung muss ein gewisses Gewicht zukommen. Regelmäßig geht es um „grobe Beleidigungen“, die mit einer Ehrverletzung des Betroffenen einhergehen.
Abmahnung vor der Kündigung
Auch bei groben Beleidigungen gilt grundsätzlich: Damit eine Kündigung wirksam wird, muss der Arbeitnehmer bereits zuvor wegen einer Beleidigung abgemahnt sein worden sein. Das ist die Standardrechtsprechung der Landesarbeitsgerichte.
Wer daraus den Rückschluss zieht, man habe einen „Schuss“ frei bis zur Kündigung, sei hiermit eindringlich gewarnt: Manchmal reicht auch eine einzige Beleidigung, um die fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Es kommt auf die Einzelumstände an. Grobe Beleidigungen sind in der Regel auch strafbare Handlungen, bei denen eine Anzeige denkbar ist.
Bei der Entscheidung über eine Kündigung wegen einer Beleidigung hat stets vorher die bei einer verhaltensbedingten Kündigung vorzunehmende Interessenabwägung stattzufinden. D.h., es sind immer die Umstände des Einzelfalles zu bewerten. Dauer der Betriebszugehörigkeit, familiäre Situation, Zumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit trotz Beleidigung usw. Das ist oft schwer einzuschätzen.
Es gibt zahlreiche Fälle, bei denen eine fristlose Kündigung sofort ohne Abmahnung ging. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein befand beispielsweise, dass die Bezeichnung des Chefs als „soziales Arschloch“ eine Fristlose als Höchststrafe rechtfertigt.
Der Kläger arbeitete bereits seit 23 Jahren bei einem kleinen Familienunternehmen in der Nähe von Hamburg. Er geriet mit dem Vater des Geschäftsführers aneinander und am nächsten Morgen war der Frust darüber noch nicht vergessen. Der Angestellte äußerte dem Geschäftsführer gegenüber, sein Vater habe sich wie ein „Arsch“ verhalten. Das Angebot, die Sache mit einer Entschuldigung aus der Welt zu schaffen, ließ der Arbeitnehmer ungenutzt
Beleidigung im Internet
Gerne werden auch beleidigende Äußerungen im Internet verbreitet (Facebook etc.), Das ist kein guter Plan. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat zB entschieden, dass die Beleidigung auch in Emoji-Form stattfinden kann. Der Arbeitnehmer hatte direkt an den Vorgesetzten ein als „fettes Schwein“ definierbares Emoji gepostet. Auch Emojis können rechtliche Folgen nach sich ziehen und nehmen keine Sonderrolle im Sprachgebrauch ein, erklärten die Richter. Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer Glück und kam wegen besonderer Umstände mit einer Abmahnung davon.
Fazit: Aufpassen und nachdenken, bevor „der Gaul durchgeht, Freunde der Sonne.
Der Autor ist Partner der Kanzlei Dittmann & Hartmann in Mayen.