Im Verkehrsrecht gibt es eherne Rechtsgrundsätze, wie: Wenn es hinten bummst, gibt es vorne Geld. Aber was gilt auf dem Parkplatz im Supermarkt?

Auf vielen Schildern privater Parkplätze von Bau- oder Supermärkten etc. ist zu lesen "Hier gilt die StVO". Aber das bedeutet nicht automatisch, dass die Vorfahrtsregel "rechts vor links" auch gilt, wie das OLG Frankfurt in einer Entscheidung vom 22.06.2022 klarstellte. 

Es kommt auf die Fahrgassen an

Denn es kommt auf die Ausgestaltung der Fahrgassen an. Dienen die Fahrgassen vorrangig der Parkplatzsuche und nicht dem fließenden Verkehr, gilt die Vorfahrtsregel "rechts vor links" nicht. Das hat das Oberlandesgericht in einem Streit um einen Verkehrsunfall auf einem Baumarktparkplatz klargestellt. Fahrer seien verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem anderen Fahrer zu suchen.

Auf dem Parkplatz, auf dem der Betreiber die Geltung der Straßenverkehrsordnung (StVO) angeordnet hatte, war es zu einem Zusammenstoß zwischen zwei Fahrzeugen gekommen, wobei ein Fahrzeug auf der zur Ausfahrt des Parkplatzgeländes führenden Fahrgasse mit Parkboxen fuhr und das andere Fahrzeug eine von rechts kommende Fahrgasse mit Parkboxen. Im Einmündungsbereich der Fahrgassen kam es zur Kollision. Der von rechts kommende Fahrzeugführer konnte nicht geltend machen, dass sein Vorfahrtsrecht verletzt wurde. Zwar sind die Regeln der StVO auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen grundsätzlich anwendbar, jedoch sind Fahrgassen auf Parkplätzen keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewährten deshalb keine Vorfahrt. "Kreuzen sich zwei dem Parkplatzsuchverkehr dienende Fahrgassen eines Parkplatzes..., gilt für die herannahenden Fahrzeugführer das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme..., d.h. jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jemals anderen Fahrzeugführer zu suchen", unterstreicht das OLG. 

Anders bei Straßencharakter

Etwas Anderes gelte nur, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter hätten und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergebe, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienten, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Für einen solchen Straßencharakter könne laut OLG etwa die Breite der Fahrgassen sprechen oder auch bauliche Merkmale einer Straße wie Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben. Auf dem Parkplatz fehlen solche Merkmale.

Fazit: Augen auf beim Ausparken und Rücksicht nehmen.

Der Autor ist Partner der Kanzlei Dittmann & Hartmann in Mayen.