Arbeitnehmer machen sich in der Regel am Arbeitsplatz keine Gedanken, wem der Strom in der Steckdose oder in der Ladestation gehört. Also wird schnell mal aufgeladen. Im Klartext: Der Strom gehört dem Chef, bzw dem Betriebsinhaber. Ob und wieviel genutzt werden kann, liegt allein im Ermessen des Arbeitgebers. Da in seltensten Fällen eine betriebliche oder vertragliche Regelung besteht, macht fragen bzw reden Sinn.
Stromnutzung kann Diebstahl sein
Wer meint, nicht fragen zu müssen, dem sei gesagt, die Wegnahme ohne Berechtigung ist rechtlich bewertet Diebstahl. Man marschiert dafür nicht ins Gefängnis, aber die Gefahr einer fristlosen Kündigung ist gegeben.
Die Arbeitsgerichte sehen in dem Stromklau durchaus einen wichtigen Grund für eine Kündigung. Wie immer in der Juristerei ist festzuhalten: Es kommt darauf an. Hier auf das Ergebnis der erforderlichen Interessenabwägung. Bei Nutzung im geringen Umfang ist auf alle Fälle eine Abmahnung notwendig, Erst bei wiederholtem Verstoß kann gekündigt werden und dann normalerweise ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist Nur wenn das Vertrauensverhältnis massiv gestört ist und es dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, die ordentliche Frist abzuwarten, kann fristlos gekündigt werden.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte den Fall zu entscheiden, dass ein Hotelmitarbeiter mehrfach sein Hybridauto im Betrieb auflud. Das Gericht bestätigte, dass ein Grund zur Kündigung gegeben sei, gleichwohl gab es dem Arbeitnehmer recht, da wegen der geringen Menge eine Abmahnung erforderlich war (LAG Düsseldorf 19.12.2023 - 8 Sa 244/23).Ein anderes Beispiel, dass nicht zur Kündigung reichten Ein Arbeitnehmer hatte seinen Elektroroller für 1,8 Cent nach 19-jähriger Beschäftigungsdauer aufgeladen (LAG Hamm vom 02.09.2010, 16 Sa 260/10).
Betriebliche Übung
Bei der Bewertung muss generell differenziert werden. Es gibt das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung. Der private Stromverbrauch ist in den meisten Betrieben üblich bzw wird stillschweigend geduldet. Das Aufladen privater Handys, Kaffeemaschinen, Radios, Akkus erfolgt mit stillschweigender Einwilligung des Arbeitgebers. Dann gibt es auch keine arbeitsrechtlichen Sanktionen. (LAG Hamm vom 02.09.2010, 16 Sa 260/10).
Fazit:
Auch wenn die geringfügige Nutzung noch kein großes Risiko birgt, sollte man sich immer beim Chef vergewissern, was gestattet ist, um ein böses Erwachen zu vermeiden.
Der Autor ist Partner der Kanzlei Dittmann & Hartmann in Mayen