Die Corona-Zeiten sind Gottseidank vorüber. Viele genießen das Leben wieder in vollen Zügen.  Es wird wieder gefeiert und verreist. Natürlich soll das wiedergewonnene Miteinander auch mit anderen geteilt werden. Doch darf ich Personenfotografien einfach auf Social-Media teilen?

Rechtlich unproblematisch ist es bei dem selbst hergestellten „Selfie.“ Jeder ist für sich verantwortlich, insbesondere dafür, was er von sich im Internet preisgibt. Solange mit dem Foto der eigenen Person also keine Rechte Dritter, z.B. Urheberrechte des Fotografen oder die Nutzungsbedingungen des Social-Media-Dienstanbieters verletzt werden, kann dieses geteilt werden. 

Wen darf man posten?

Problematisch wird das Hochladen von Personenfotografien immer dann, wenn sich auf dem Foto weitere Personen befinden. Hierfür ist in der Regel die Zustimmung der abgebildeten Personen notwendig. Wer möchte sich eventuell ungewollt auf einem Strandfoto wiederfinden.

Nach deutschem Recht darf grundsätzlich jeder selbst bestimmen, ob Bilder von ihm veröffentlicht werden dürfen. Hier gilt das Recht am eigenen Bild, welches u.a. im Kunsturhebergesetz geregelt ist.

Gem. §22 Kunsturhebergesetz dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Gerade eine solche Verbreitungshandlung liegt bei dem Upload von Personenfotos auf Social-Media vor. Ist also eine Person auf dem Foto erkennbar, muss die Einwilligung vor der Veröffentlichung eingeholt werden. Andernfalls ist das Hochladen des Fotos unzulässig.
Ausnahmen gelten unter Umständen bei Bildern von Personen der Zeitgeschichte, bei Versammlungen und Aufzügen oder, wenn die Person lediglich Beiwerk auf dem Foto ist.

Juristische Konsequenzen

Lädt man ein Foto hoch, ohne die Zustimmung der abgebildeten Person eingeholt zu haben, kann man hierfür abgemahnt werden. Eine solche Abmahnung ist meist mit Anwaltskosten in Höhe von mehreren hundert Euro verbunden. Neben der Kostenerstattung wird in der Regel die Löschung der Fotografie sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung nebst Vertragsstrafenregelung verlangt. Letztere soll dafür Sorge tragen, dass es zukünftig nicht erneut zu einem rechtswidrigen Upload kommt. 

Fazit:

Besser erst Fragen und dann laden. Nicht jeder legt gesteigerten Wert darauf, öffentlich zur Schau gestellt zu werden. Der eine oder andere hat sogar driftige Gründe, nicht erkannt zu werden. Außerdem sind in der Republik viele inzwischen überempfindlich mit ihren Daten.

Der Autor ist Partner der Kanzlei Dittmann & Hartmann in Mayen.