Inzwischen sind die sozialen Medien im Internet voll davon. Kommentare, die im echten Leben jeglichen Anstand des Urhebers vermissen lassen, werden oft unter dem Deckmantel einer (vermeintlichen) Anonymität im Internet herausposaunt. Aber auch die Verwendung des Klarnamens, hält heutzutage häufig die Verfasser nicht mehr davon ab, Unflat zu verbreiten.

Zwar gesteht das Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1 GG) jedem das Recht zu, seine Meinung frei zu äußern. Was viele Internetnutzer aber verkennen, ist, dass auch die Meinungsfreiheit ihre Grenzen hat. Das Recht auf Meinungsfreiheit findet nämlich dort seine „Schranken“, wo in allgemeine Gesetze (bspw. Strafgesetze), Jugendschutz oder in das Recht der persönlichen Ehre eingegriffen wird.

Grenzüberschreitung

Diese Grenzen werden gerade in hitzigen und emotionsvollen Diskussionen im Internet oft überschritten. Wer Tatsachenbehauptungen aufstellt (bspw. „Person X schlägt seine Ehefrau“) sollte sich sicher sein, dass diese Aussagen auch wahr sind. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind nämlich grundsätzlich unzulässig und nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Unwahrheiten sind also per se nicht schutzwürdig. In einem Gerichtsverfahren muss die Wahrheit vom Verfasser bewiesen werden. Aus diesem Grund sollte also darauf geachtet werden, dass die aufgestellten Behauptungen im Zweifel auch belegt werden können. Aber selbst Meinungsäußerungen können unzulässig sein, wenn sie bspw. lediglich diffamierend sind und keinerlei Sachbezug aufweisen.

Strafrechtliche Konsequenzen

Herablassende Kommentare können dann für den Verfasser schnell in einem Strafverfahren und mit Post der Staatsanwaltschaft enden. Beleidigungen, Verleumdung, Volksverhetzung und Bedrohung gehören im Rahmen von Hasskommentare oft zu den gängigsten Straftatbeständen. Die Strafen sind je nach Schwere nicht unbeachtlich. 

Möglichkeiten der Opfer

Wer selbst Opfer von Hasskommentaren, Shitstorms oder Fake-News geworden ist, sollte nicht zurückschrecken, sondern selbst tätig werden. So kann der Social-Media-Dienstanbieter (Facebook, Instagram etc.) zur Löschung des Kommentars aufgefordert werden und auch der Täter zivilrechtlich, bspw. mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen, in Anspruch genommen werden. Weiterhin sollte im Falle einer strafbaren Äußerung auch eine Strafanzeige bei der Polizei erstattet werden.

Es macht durchaus Sinn, wenn man betroffen ist, einen Anwalt aufzusuchen, sich umfassend beraten zu lassen und angemessen zur Wehr zu setzen.

Fazit:

Man sollte andere Menschen auch im Wort grundsätzlich so behandeln, wie man es selbst für sich möchte. Dann kann nichts schief gehen.

Der Autor ist Partner der Kanzlei Dittmann & Hartmann in Mayen.