Versicherungsschutz ist unverzichtbar
Wenn man jemanden gefunden hat, sollte man sich vor Fahrtantritt über den Versicherungs-schutz informieren. Eine Insassenunfallversicherung erbringt auch Leistungen für den Fahrer, der den Unfall verschuldet hat und von der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung nichts bekommt. Einfacher ist es, wenn jeder Insasse selbst eine private Unfallversicherung abschließt, da diese unabhängig davon zahlt, wer schuld ist. Zwingend notwendig ist das bei ausrechendem Haftpflichtschutz nicht.
Gerät man mit seiner Fahrgemeinschaft in einen Unfall, kommt die Kfz-Haftpflicht für alle Schäden der Insassen auf. Dies gilt selbst dann, wenn der Fahrer den Unfall nicht verschuldet hat. Dann bezahlt die gegnerische Haftpflicht.
Bei Dienstfahrten oder Fahrten zur Arbeitsstätte ist die Fahrgemeinschaft auch über die Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft abgesichert.
Steuerliche Verwertung
Fahrgemeinschaften können auch bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Es gibt eine Pauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer ab dem ersten Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Ab dem 21. Kilometer sind es 0,38 €. Dabei ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Die Entfernungspauschale zählt in der Steuererklärung zu den Werbungskosten.
Allerdings darf an der Fahrgemeinschaft niemand verdienen. Das heißt, die Mitfahrbeiträge, die der Fahrer von den Mitfahrenden einsammelt, dürfen maximal die Betriebskosten abdecken.
Beitrag zum Umweltschutz
Zwei Autos in denen jeweils eine Person sitzt, verbrauchen auf der gleichen Strecke fast doppelt so viel Benzin wie ein Auto mit zwei Personen. Würden sich diese beiden Menschen ein Auto teilen, könnten sie also eine Menge CO2 sparen. Gleichzeitig spart man Benzinkosten.
Letztlich ergeben sich Vorteile beim Parken und die reduzierte Gesamtzahl der Pkw, die unterwegs sind, reduzieren das Verkehrsaufkommen.
Der Autor ist Partner der Kanzlei Dittmann & Hartmann in Mayen