Manche Menschen neigen zu vorschnellem Handeln. So kommt es vor, dass Arbeitnehmer selbst kündigen und es später bereuen. Gibt es einen Weg zurück?

Anlass zur Kündigung kann ein besseres Angebot sein, was reizt, oder auch ein Zerwürfnis im Betrieb, dass unüberbrückbar erscheint. Schon der alte Bismarck kannte sich nicht nur mit Heringen aus, sondern hatte auch einen weisen Ratschlag: Immer erst einmal drüber schlafen, bevor man wichtige Entscheidungen trifft. Man könnte es ja später bereuen.

Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber können eine Kündigung nicht einfach zurücknehmen. Eine einmal ausgesprochene Kündigung kann nicht einseitig aufgehoben werden, da es sich um eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, die rechtsgestaltend wirkt.

Welcher Ausweg steht zur Verfügung?

Es bleibt allein der berühmte Gang nach Canossa. Der Arbeitnehmer kann beim Chef vorstellig werden und vorschlagen, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich fortzusetzen. Ob der Arbeitgeber darauf eingeht oder nicht, das ist allerdings seine freie Entscheidung. Das gilt auch umgekehrt, bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers. Auch dem bleibt nur, dem Arbeitnehmer anzubieten, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Was ist weiter zu beachten?

Auch wenn keine Schriftformerfordernis vorgeschrieben ist, macht es absolut Sinn, die neu getroffene schriftliche Vereinbarung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen zu Papier zu bringen. Das sollte von den Parteien unterschrieben werden.

So manch einer hat sich mit der Eigenkündigung schon selbst ins Knie geschossen. Falls man für die Kündigung keinen wichtigen Grund vorweisen kann (zB: abgemahntes grobes Fehlverhalten des Arbeitgebers oder eine Krankheit, die die Tätigkeit ausschließt), läuft man Gefahr, dass man sich im Falle der nachfolgenden Arbeitslosigkeit, h bei dem Arbeitsamt eine Sperrfrist einfängt. Dann geht es ans Geld.

Man sollte auch nicht glauben, eine Kündigung mit formellen Fehlern (zB: falsche Kündigungsfrist) könnte einen retten. Das Kündigungsschutzgesetz sieht vor, dass solche Fehler geheilt sind, wenn nicht binnen 3 Wochen nach Zustellung geklagt wird.

Fazit

Bevor man sich voreilig aus seinem Arbeitsverhältnis löst, sollte man in Ruhe nachdenken und sich gegebenenfalls bei dem Anwalt seines Herzens nach den Konsequenzen erkundigen.