Gem. §626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die im Einzelfall unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machen.
Weiterleitung E-Mails als wichtiger Grund
Das OLG bejahte dies in dem streitgegenständlichen Fall und nahm bei der Weiterleitung von unternehmensbezogenen E-Mails an das private Postfach, die teils sensible personenbezogene Daten enthielten, einen wichtigen Kündigungsgrund an. Entsprechende Emails versandte der Kläger von seinem dienstlichen E-Mail-Account und setzte hierbei seine private E-Mail-Adresse auf „CC“.
Zwar verstieß der Kläger durch die Weiterleitung an sich selbst nicht gegen die ihm als Vorstand obliegende aktienrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung, jedoch hatte er hierdurch zumindest gegen eine ihm, insbesondere als Vorstand, obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen. Insoweit stellte die Weiterleitung der Emails auf den privaten Account des Klägers und die dortige Speicherung eine Verarbeitung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung dar, welche nicht durch eine Einwilligung der betroffenen Personen gedeckt und auch nicht durch ein berechtigtes Interesse gerechtfertigt war.
Verstoß gegen Datenschutz
Das OLG betonte zwar, dass nicht jeder Verstoß gegen die DSGVO per se als wichtiger Kündigungsgrund ausreiche, wenn jedoch unter Missachtung datenschutzrechtlicher Regelungen Emails mit „sensiblen Daten“ an den privaten E-mail-Account weitergeleitet werden, kann die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Im vorliegenden Fall enthielten die Emails bspw. geldwäscherechtliche Bankanfrage, Provisionsansprüche von Mitarbeitern (…), Gehaltsabrechnungen eines früheren Vorstandsvorsitzenden (…), etc. Zu berücksichtigen war darüber hinaus, dass die Weiterleitung nicht ein Einzelfall war, sondern mehrere Emails weitergeleitet wurden.
Eine Weiterleitung solcher Daten des Unternehmens oder von Dritten sei dem Unternehmen nicht zuzumuten.
Fazit:
In Zeiten der regelmäßigen Überhöhung des Datenschutzes im Alltag, macht es Sinn, sich sehr zu überlegen, was man kommuniziert und mit welchen Medien.
Der Autor ist Partner der Kanzlei Dittmann & Hartmann in Mayen