Das Auto kaputt, das Badezimmer unter Wasser, die Katze muss zum Tierarzt, der Hund ist weggelaufen. Da kann ein Arbeitnehmer schon mal Schnappatmung bekommen und spontan den Betrieb verlassen. Auch wenn solche Angelegenheiten -insbesondere die kranke Katze- dringend erscheinen, dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres während der Arbeitszeit nach Hause gehen, um sich um die Dinge zu kümmern.
Ob man es glaubt oder nicht: Während der Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer arbeiten. Private Angelegenheiten sind grundsätzlich in die Freizeit zu verschieben.
Da hilft auch nicht der § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach ein Arbeitnehmer den Anspruch auf Vergütung nicht verliert, wenn er "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird."
Die Norm ist für den Tod eines Angehörigen oder ein krankes Kind gedacht und nicht für kranke Katzen und Hunde. Auch ein Wasserrohrbruch bringt da nichts. Für den Handwerkertermin muss man sich nach Alternativen umsehen oder den Nachbarn bitten, den Mann oder die Frau reinzulassen. Termine sind so zu planen, dass sie außerhalb der Arbeitszeit liegen. Das gilt im Übrigen auch, entgegen landläufiger Meinung, für Arzttermine.
Das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen
Der § 616 BGB ist eindeutig mehrdeutig, sodass er nur bedingt tauglich für die Flucht aus dem Büro ist. Deshalb sei jedem Arbeitnehmer ans Herz gelegt, dass er mit dem Chef redet. Die Kameraden sind in der Regel keine bösen Menschen, sondern kooperativ.
In seltenen Ausnahmefällen kann es aber auch anders sein. Dennoch muss der Arbeitnehmer alles zu unternehmen, um eine anderweitige Lösung zu finden, zur Not Urlaub oder unbezahlten Sonderurlaub nehmen.
Es gibt Extremfälle, bei denen was geht, auch ohne Erlaubnis. Ein Beispiel: Ruft etwa die Polizei an, weil die Wohnung wegen eines Wasserrohrbruchs aufgebrochen werden soll, könnte es erlaubt sein, kurz nach Hause zu fahren, um den Schaden zu regeln und Hab und Gut zu sichern oder wenn ein Feuer ausgebrochen ist. Dann wäre ein Urlaubsantrag wenig hilfreich.
Fazit:
Haltet euch an die Spielregeln. Ansonsten riskiert ihr eine Ermahnung oder Abmahnung, im ungünstigen Fall eine Kündigung. Das ist dann auch nicht so prickelnd.
Der Autor ist Partner der Kanzlei Dittmann & Hartmann in Mayen.
