So wie man Briefmarken oder Münzen sammeln kann, sammeln manche Arbeitnehmer Abmahnungen. Es stellt sich die Frage: Wann verschwinden sie aus der Personalakte und was kann man dafür tun?

Ob regelmäßige Verspätungen, Überziehen der Pausenzeiten, private Handy- oder Internetnutzung. Es gibt tausend Gründe, die den Arbeitgeber veranlassen können, eine Abmahnung auszusprechen.

Die formellen Voraussetzungen:

Arbeitnehmer müssen zunächst einmal wissen, dass entgegen der Kündigung für die Abmahnung es keine Schriftformerfordernis gibt. Sie kann auch mündlich erfolgen. Sie besteht aus zwei Teilen;

  • Exakte Beschreibung des Fehlverhaltens

  • Die Warnung, dass bei wiederholtem Fehlverhalten, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht.

Wenn der zweite Teil fehlt, ist es keine Abmahnung, sondern allenfalls eine Ermahnung. Der Grund ist, dass die Abmahnung eine Warnfunktion hat und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben muss, sein Verhalten zu ändern.

Die Abmahnung dient als notwendige Grundlage für eine verhaltensbedingte Kündigung.

Die Anzahl und die Verweildauer:

Nachdem die Abmahnung in der Personalakte angekommen ist, stellt sich die Frage, wie lange sie darin bleibt.

Zunächst einmal muss man zur Kenntnis nehmen, dass es für Abmahnungen keine Verjährungsfristen gibt, an denen man sich orientieren kann. Die Rechtsprechung geht aber davon aus, dass sich die Warnfunktion mit der Zeit verbraucht. Das heißt, für Arbeitgeber grenzt die Frage der Wirksamkeit an Lotterie. Es gibt keine Abmahnungsmathematik.

Als grobe Richtung hat sich über die Jahre eine Frist von 2 Jahren herausgebildet. Spätestens dann kann man davon ausgehen, dass die Abmahnungen bei der Kündigung nicht mehr berücksichtigt werden. Bei neuem Fehlverhalten muss erneut abgemahnt werden.

Am Ende des Tages hängt die Frist von den Einzelumständen ab. Bei einer einmaligen Verspätung geht die Rechtsprechung von einer Verfallfrist von einem Jahr aus. Vor der Kündigung muss danach erneut abgemahnt werden, mithin bis zur nächsten Verfehlung gewartet werden.

Daneben taucht auch immer die Frage auf, wie viele Abmahnungen sind notwendig, bevor der Arbeitgeber überhaupt kündigen kann. Auch darauf gibt nur die peinliche Antwort: Es kommt darauf an. Im Einzelfall entscheidet der Schweregrad der Verfehlung. In der Regel sollten es zwei Abmahnungen sein. Bei strafbaren Handlungen (zB. Diebstahl) wird gar keine Abmahnung benötigt.

Fazit:

Ohne fachanwaltlichen Rat stehen sowohl Abnehmer als auch Arbeitgeber bei der Einschätzung der Lage im Regen.

Der Autor ist Partner der Kanzlei Dittmann & Hartmann in Mayen.