Irgendwann kommt jeder Arbeitnehmer mit dem Thema Überstunden in Berührung. Dann taucht die Frage auf, ob man die machen muss und wenn ja, wie viele. Wie immer ist ein Blick ins Gesetz oder in den Vertrag nützlich, wenn man nicht direkt zum Anwalt gehen will.
Zeitliche Grenze
Im Arbeitsgesetz ist geregelt, dass die Regelarbeitszeit bei einer Vollzeitbeschäftigung täglich 8 Stunden beträgt, bei einer 5-Tagewoche 40 Stunden, bei einer 6-Tagewoche 48 Stunden pro Woche. Eine Anpassung auf bis zu 10 Stunden täglich ist erlaubt, mithin maximal 60 Stunden die Woche. Dann muss aber in einem Zeitfenster von 6 Monaten oder 24 Wochen ein Freizeitausgleich stattfinden, sodass es in der Summe bei 8 Stunden täglich bleibt.
Darüber hinaus gibt es im Gesetz Ausnahmen, wenn z.B. in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt.
Weisungsrecht oder vertragliche Regelung
Muss der Arbeitnehmer generell Überstunden leisten? Es kommt der übliche Juristenspruch: Kommt drauf an. Worauf also:
Zunächst wäre im Vertrag nachzusehen, ob darin eine Klausel zur Mehrarbeit steht. Wenn ja, wären sie tatsächlich zu leisten, aber nur in dem oben beschriebenen Zeitfenster. Wenn im Vertrag nichts von Mehrarbeit steht, z.B. 40 Stunden, dann sind es nur 40 Stunden. Ausnahme sind allerdings Notfälle, wie bei Hochwasser, Feuer oder nicht vorhersehbarer Auftragslage. Bei Letzterem allerdings nur für einen kurzen Zeitraum. Planungssicherheit ist Arbeitgebersache.
Regelungen zu Überstunden gibt es auch in Tarifverträgen. Also notfalls erkundigen.
Ist im Unternehmen ein Betriebsrat eingerechnet, bestehen i.d.R. Betriebsvereinbarungen zu dem Umfang der Überstunden. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht und ist vorab anzuhören, soweit kein festes Kontingent in der Betriebsvereinbarung vereinbart ist. Selbst wenn der Arbeitnehmer freiwillig mehr arbeiten will, ist der Betriebsrat anzuhören.
Verstöße und Kündigung
Lehnt der Arbeitnehmer trotz vertraglicher oder sonstiger Verpflichtung Mehrarbeit ab, betritt er sehr dünnes Eis. Zunächst einmal ist der Arbeitgeber verärgert und außerdem droht eine Abmahnung, im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung. Also nicht übereilt handeln.
In Teil 2 befassen wir uns nächste Woche mit der Vergütung der Überstunden.
Der Autor ist Partner der Kanzlei Dittmann & Hartmann in Mayen.