Die Krankschreibungen erreichen letzte Jahr erneut Rekordhöhen. Das mag an den Nachwehen von Corona liegen, aber vorrangig an der vereinfachten Krankschreibung. Das ärgert Arbeitgeber durchaus und führt zu wirtschaftlichen Schäden und zu Mehrarbeit für die anderen Arbeitnehmer.

Um krankgeschrieben zu werden, reicht aktuell ein simpler Anruf beim Hausarzt. Gut, der Arzt muss den Patienten kennen und sich die Symptome genau beschreiben lassen. Der erfahrene Patient hat keine Schwierigkeiten damit.

Einschalten einer Detektei

Häufen sich die Erkrankungen, kann ein Arbeitgeber durchaus auf die Idee kommen, den Arbeitnehmer zu überwachen, ggf sogar einen Detektiv einzuschalten. Wie im deutschen Arbeitsrecht nicht anders zu erwarten: Sehr dünnes Eis.

Vor einigen Jahren befasste sich das Bundesarbeitsgericht mit dem Sachverhalt. Im Ergebnis kamen die Robenträger zu der Auffassung, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer sogar Schadensersatz zu zahlen habe, weil er unter Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Gesundheitsdaten erhoben habe. Der Detektiv habe sogar das Grundstück betreten. Dies wecke die berechtigte Sorge vor weiteren Beeinträchtigungen der Privatsphäre des überwachten Arbeitnehmers.

Schadensersatz wegen Verstoß gegen die Datenschutzverordnung.

Der interessierte Leser reibt sich die Augen. Auf der einen Seite immer einfachere Krankschreibung, andererseits sehr begrenzte Kontrollmöglichkeiten. Das Bundesarbeitsgericht begrenzt die Möglichkeit einer Observation auf Fälle, wo der Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung durch begründete Zweifel erschüttert ist.

Es stellt sich die Frage, ab wann ist das der Fall? Eine Eingrenzung ist kaum möglich und der Arbeitgeber steht mit dem Risiko mehr oder weniger im Regen. Das Gericht meint, eine Überwachung setze jedenfalls voraus, dass keine milderen Mittel gegeben seien und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorab anhört. Weltfremder geht wohl nicht mehr. Welcher Arbeitnehmer wird bei der Anhörung erklären, dass er nur simuliert?

Lösungsansätze für die Betriebe

Da die ärztliche Krankschreibung, ob mit gelbem Zettel oder wie aktuell auch ohne bei Arbeitsrichtern sakrosankt ist, bleibt letztendlich bei einem Übermaß an Krankentagen ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, dem Arbeitnehmer Unterstützung anzubieten und notfalls krankheitsbedingt zu kündigen.

Eine Erleichterung bietet die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes seit letztem Jahr an: Wenn der Arbeitnehmer zeitgleich mit einer Kündigung eine Krankschreibung vorlegt, ist der Beweiswert derart erschüttert, dass den Arbeitnehmer die Erkrankung überzeugend nachweisen muss, Sonst gibt es keine Lohnfortzahlung.

Der Autor ist Partner der Kanzlei Dittmann & Hartmann in Mayen