Letzte Woche kam es in Deutschland wieder zu massiven Verkehrsbehinderungen durch Streiks im Öffentlichen Nahverkehr. Aktuell4u hat mit seinen Rechtsexperten Fachanwalt für Arbeitsrecht Friedrich W. Dittmann, Kanzlei Dittmann & Hartmann in Mayen, über die Konsequenzen für Arbeitnehmer gesprochen.
A4u: Was ist mit dem Lohn- oder Gehaltsanspruch, wenn der Arbeitnehmer wegen der Behinderung zu spät zur Arbeit kommt?
FWD: Das sogenannte Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer voll und ganz. D.h.: ob Schnee, festgeklebte Aktivisten, Traktoren, Streiks oder Ähnliches im Weg sind, verliert der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch. Das wird von den Demonstranten und Streikenden wohl nicht gesehen. Auch bei höherer Gewalt, verschärft durch den Klimawandel, bleibt es bei der Risikoverteilung.
A4u: Muss die Zeit nachgearbeitet werden?
FWD: In der Regel nein. Nacharbeiten setzt eine entsprechende Vereinbarung der Vertragspartner voraus. Aber es gibt keinen Lohn.
A4u: Drohen dem Arbeitnehmer auch zusätzliche Sanktionen?
FWD: Die Rechtsprechung verlangt vom Arbeitnehmer, dass er rechtzeitig für eine pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz sorgt und sich hinreichend informiert. Ansonsten kann der Arbeitgeber abmahnen und im Wiederholungsfall sogar kündigen. Das ist nur anders, wenn den Arbeitnehmer aus unvorhersehbaren Gründen objektiv gehindert ist, pünktlich zu erscheinen
Im Klartext: Dass es zu Streiks kommen kann kommen, ist allgemein vorher bekannt und keine Ausrede für Verspätungen. Also am besten mit dem Chef sprechen, wie man damit umgeht, zB. Verschiebung der Arbeitszeit, Urlaub etc.
A4u: Kann man Schadensersatz verlangen?
FWD: Nach meiner Meinung sind Blockaden zu Lasten Dritter in der Regel unverhältnismäßig und vom Versammlungsrecht nicht gedeckt. Ergo könnte grundsätzlich Schadensersatz verlangt werden. Festgeklebte Aktivisten, Traktorenblockaden oder wilde Streiks, die eine pünktliche Arbeitsaufnahme verhindern, sind inakzeptabel. Etwas anderes sind Warnstreiks, Streiks außerhalb der Friedenspflicht, da es sich um verfassungsrechtliche, geschützte Aktionen handelt. Das Gleiche gilt bei normalen Demonstrationen nach dem Versammlungsrecht.
Bei Streiks im Luft- und Bahnverkehr sollten die Gerichte die Rechtslage m.E. überdenken, da eine Vielzahl von Menschen in „Geiselhaft“ genommen werden. Das wird auf Dauer nicht funktionieren.
Letztlich bleibt allerdings nichts anderes übrig, als sich rechtzeitig über die Verkehrslage zu informieren und sein Verhalten der Situation anzupassen.
A4u: Wir danken für das Gespräch und die Informationen.
