Man geht dann mit seiner handschriftlichen Stundenaufstellung zum Arbeitsgericht und erlebt eine schmerzhafte Bauchlandung. Ein vorheriger Besuch bei einem kompetenten Fachanwalt für Arbeitsrecht -soll es geben- wäre besser gewesen.
Anspruchsgrundlagen
Der Arbeitnehmer hat zur Begründung einer Klage auf Vergütung geleisteter Überstunden zu beweisen, dass er Mehrarbeit tatsächlich geleistet hat. Da der Arbeitgeber Vergütung nur für von ihm veranlasste Überstunden zahlen muss, hat der Arbeitnehmer außerdem zu beweisen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat. Diese vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber sind im Arbeitsleben weitgehend unbekannt.
Arbeitszeiterfassung
Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat 2019 geurteilt, dass die Mitgliedsstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen. Daraus haben einige Juristen, auch Anwälte, den Rückschluss gezogen, es genüge, die eigenen Stundenaufzeichnungen vorzulegen und die Sache läuft.
Dem hat das Bundesarbeitsgericht den Zahn gezogen. Der Bundesgerichtshof hat dazu festgestellt, dass vom Erfordernis der Darlegung der arbeitgeberseitigen Veranlassung und Zurechnung von Überstunden durch den Arbeitnehmer auch nicht vor dem Hintergrund der genannten Entscheidung des EuGH abzurücken ist. Der Europäische Gerichtshof beschränkt die Bestimmungen darauf, Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Sie finden grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer.
Die Pflicht zur Messung der täglichen Arbeitszeit hat deshalb keine Auswirkung auf die entwickelten Grundsätze über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess.
Fazit
Soweit man als Arbeitnehmer nicht von Vornherein die A…karte ziehen möchte, sollte man daher Überstunden stets vom Vorgesetzten abzeichnen lassen und auch die Pausenzeiten erfassen. Ansonsten wäre es sinnvoll, es bei der bezahlten Arbeit zu lassen.
Der Autor ist Partner der Kanzlei Dittmann & Hartmann in Mayen
