Das Ordnungsamt der Kreisverwaltung Rhein-Lahn und der Stadt Lahnstein informieren über Maßnahmen zur Rattenbekämpfung.

Lahnstein |

Ratten sind nach § 2 Nr. 12 Infektionsschutzgesetz Gesundheitsschädlinge, da durch sie Krankheitserreger auf den Menschen übertragen werden können. Ratten treten, wie andere Tiere auch, in der Regel dort auf, wo sie ausreichend Nahrung, Unterschlupf- und Nistmöglichkeiten finden. Ihre Ausscheidungen können zu Geruchsbelästigung und Gesundheitsgefährdung führen. Sollte ein Rattenbefall festgestellt werden, gilt es Folgendes zu beachten:

Zur Durchführung von Maßnahmen sind eigenverantwortlich die Grundstückseigentümer oder sonstigen Grundstücksberechtigten verpflichtet.

Die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers und die Bekämpfung der Schädlinge sind je nach Lage des Falles unter anderem im Infektionsschutzgesetz ausdrücklich vorgesehen. Aber auch schon im Rahmen des präventiven Gesundheitsschutzes und der dem Eigentümer obliegenden Verkehrssicherungspflicht ist eine Bekämpfung unumgänglich. Eine Rattenbekämpfung ist nur dann sinnvoll, wenn jeder Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte, der auf seinem Grundstück Ratten festgestellt hat oder vermutet, sich ihr anschließt und die notwendigen Maßnahmen ergreift.

Es bleibt jedem Eigentümer überlassen, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob er sich gegen Entgelt eines Schädlingsbekämpfers bedient oder die Bekämpfung mit den in Apotheken, Samenhandlungen und Fachgeschäften zu erwerbenden und für den Privatgebrauch zugelassenen Rattenbekämpfungsmitteln selbst durchführt. Geeignete Fachfirmen sind unter der Rubrik „Schädlingsbekämpfung“ des Branchenbuches ersichtlich. Die Zulässigkeit einzelner Rattenbekämpfungsmittel für den Privatgebrauch sollte mit dem Fachhandel abgeklärt werden. Vor allem bei der Bekämpfung von vereinzelt auftretenden Ratten sind (Schlag-)Fallen grundsätzlich dem Gifteinsatz vorzuziehen (beispielsweise in Privathaushalten oder in kleinen Gewerberäumen).

Darüber hinaus sind alle Grundstücke in einem Zustand zu erhalten, der es möglichst ausschließt, dass Ratten sich dort aufhalten oder einnisten, da sie durch mangelnde Hygiene im Außenbereich, unerlaubte Abfallablagerungen oder achtlos weggeworfene Speisereste verstärkt angelockt werden. Auch überfüllte, offene Mülltonnen und die Entsorgung von Speiseresten über die Toilette ziehen Rattenbefall nach sich. Gelbe Säcke sollen rattensicher aufbewahrt und erst kurz vor der Abholung auf die Straße gestellt werden.

Die Regeln einer sachgemäßen Kompostierung müssen zwingend eingehalten werden. Geschlossene Kompostsysteme sind zu bevorzugen. Gekochte Speisereste und tierische Abfälle gehören nicht auf den Kompost. Häufig ist eine übertriebene Fütterung von Wildtieren und die Nichtbeseitigung von Futterresten für den Rattenbefall auf einem Grundstück mit verantwortlich. Hierzu zählt auch die Fütterung von Vögeln auf dem Grundstück oder Balkon. Auch die Tierhaltung im Freien oder in Stallungen (Hühner, Kaninchen, Pferde etc.) zieht zwangsläufig Rattenbefall nach sich, soweit ein ständiges Futterangebot besteht. Ein regelmäßiger Rückschnitt stark wuchernder Sträucher oder Bodendecker ist häufig sehr hilfreich, einer Einnistung von Ratten vorzubeugen.

Wege zur Verringerung der Ratten im Stadtgebiet und dem damit verbundenen Rattenbefall:
  • Abfallbehälter immer fest verschlossen halten und defekte Behälter direkt reparieren oder austauschen.
  • Müll ausschließlich in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern entsorgen – niemals daneben.
  • Gelbe Säcke bis zur regulären Abholung für Ratten unzugänglich aufbewahren.
  • Speisereste in der Biotonne entsorgen, nicht auf dem offenen Kompost oder in der Toilette.
  • Für Haustiere oder Vögel vorgesehene Futterquellen nicht unkontrolliert offenstehen lassen.
  • Im Wohnumfeld auf Hygiene und Sauberkeit achten.
  • Offene Stellen jeder Art (etwa Öffnungen zur Lüftung) in Erdbodennähe mit engmaschigen Gittern verschließen, damit Ratten nicht in die Gebäude gelangen können.
  • Keine Tiere in Parks, Grünanlagen oder auf öffentlichen Plätzen füttern, da die stets zurückbleibenden Reste für Ratten ein gefundenes Fressen darstellen.
Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten für den Schädlingsbekämpfer beziehungsweise den Kammerjäger trägt der Grundstückseigentümer.

Die Bekämpfung der Ratten ist in diesem Fall stets durch einen von der Industrie- und Handelskammer geprüften Schädlingsbekämpfer, welcher über ein entsprechendes Zertifikat zum Sachkundenachweis gemäß § 4 Tierschutzgesetz verfügt, unter Anwendung von durch das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin amtlich zugelassenen chemischen Mitteln durchzuführen.

Die Köder sind verdeckt und gezielt gegen Ratten auszulegen. Ein Verschleppen durch die Ratten muss ausgeschlossen sein. Die Köder sind außerhalb von Gebäuden nur in abschließbaren Behältnissen auszulegen.

Tote Ratten sind so zu beseitigen, dass diese keine Gefahrenquelle für Menschen und Tiere darstellen können. Um die Übertragung von Flöhen zu vermeiden, sollten bei der Beseitigung Handschuhe getragen werden.

Soweit kein Fraß der Ratten mehr festgestellt wird, ist das Auslegen der Köder einzustellen.

Für weitere Fragen stehen die Mitarbeitenden des Ordnungsamtes der Kreisverwaltung Rhein Lahn und der Stadt Lahnstein zur Verfügung: