Gelegentlich kommen Arbeitnehmer auf die Idee, Alkohol am Arbeitsplatz zu konsumieren oder mit erhöhten Promillewerten im Betrieb zu erscheinen. Grundsätzlich ist das keine gute Idee.

Das große Problem des Arbeitgebers ist allerdings der Umstand, dass die Rechtsprechung eine Abgrenzung zur Alkoholsucht als Krankheit abverlangt und damit eine Kündigung mit einigen Schwierigkeiten verbunden ist.

Verhaltensbedingte Kündigung wegen Verletzung des Alkoholverbotes

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Möglichkeit, den Alkoholkonsum am Arbeitsplatz komplett zu verbieten, entweder im Arbeitsvertrag oder auch einseitig durch Ausübung des Direktionsrechtes.

Das geht aber nicht in jedem Fall. Vielmehr müssen Interessen gegeneinander abgewogen werden: Die Interessen des Arbeitgebers an der ungestörten und risikofreien Führung des Betriebs gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers, die auch die Befugnis zu einem maßvollen Alkoholgenuss einschließt. Ein absolutes Alkoholverbot ist nur dann möglich, wenn Abstinenz zur Erfüllung der Arbeitspflicht oder zur Gewährleistung der Sicherheit in einem Arbeitsbereich notwendig ist, was regelmäßig der Fall ist.

Das Verbot betrifft nicht nur den Alkoholkonsum im Betrieb. Vielmehr wird der Arbeitnehmer auch sein privates Verhalten so ausrichten müssen, dass es der Vorschrift entspricht. Zum Beispiel, indem er nicht betrunken zur Arbeit kommt.

Strikte Alkoholverbote gelten für bestimmte Berufsgruppen. Für Busfahrer oder LKW-Fahrer ist es zum Beispiel vorgeschrieben, dass sie keinen Alkohol während der Arbeit trinken dürfen.

Bei wiederholtem Verstoß gegen das Alkoholverbot und nach Abmahnung ist eine verhaltensbedingte Kündigung fristlos oder ordentlich durchaus möglich.

Alkoholtest

Auch wenn es zur Beweisführung durchaus notwendig sein kann, hat der Arbeitgeber keine Möglichkeit den alkoholisierten Arbeitnehmer zum Bluttest zu zwingen. Er muss im Zweifel auf Zeugen als Beweismittel zurückgreifen. Ein Bluttest geht nur freiwillig. Bei einem durch Fakten begründeten Verdacht des Alkoholismus kann der Arbeitgeber bei Ablehnung des Tests allerdings eine Verdachtskündigung in Erwägung ziehen.

Personenbedingte Kündigung wegen Alkoholsucht

Bei der verhaltensbedingten Kündigung ist zu beachten, dass man durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, wonach Alkoholismus als Krankheit anerkannt wird, an Grenzen stößt. Dann bleibt statt der verhaltensbedingten Kündigung nur die personenbedingte Kündigung. Die setzt allerdings eine negative Zukunftsprognose voraus und ist erst nach erfolgloser Reha-Maßnahme möglich. Die Rechtsprechung des LAG Mainz verlangt regelmäßig sogar zumindest zwei erfolglose Reha- Maßnahmen. Außerdem ist ein sorgfältiges betriebliches Wiedereingliederungsmanagement (BEM) notwendig.

Der Autor ist Partner in der Kanzlei Dittmann & Hartmann in Mayen