Gelegentlich hat man keine Ahnung , was man einem geschätzten Menschen schenken soll. Für Selbstgebasteltes fehlt den meisten die Kreativität und der Weg durch die Geschäfte scheint zu beschwerlich. Es bleibt der Gutschein. Für den Beschenkten stellen sich einige Fragen.

Wie lange habe ich Zeit, um den Schein einzulösen?  Zu der Frage findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch keine verbindliche Antwort. Die Juristen sprechen von einem Leistungsversprechen. Wertgutscheine, die man bezahlt hat, beinhalten einen Anspruch darauf, dass die Leistung auch erbracht werden muss. Das gilt sowohl, wenn der Gutschein als Geschenk gekauft wurde und normalerweise auch, wenn man den Gutschein im Rahmen eines Warenumtauschs bekommen hat.

Die Verjährung richtet sich nach § 195 BGB, was nichts anderes heißt, als eine Frist von 3 Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in welchem der Gutschein ausgestellt wurde und berechtigt den Gläubiger mithin zur Einlösung bis zum 31.12. des dritten Jahres.

Vorsicht vor dem Kleingedruckten

Aber aufgepasst beim Kleingedruckten. Es kann aber auch Allgemeine Geschäftsbedingungen geben, nach denen Gutscheine schon nach einer kürzeren Zeit verfallen. In dem Fall kann es strittig sein, ob der Gutschein tatsächlich vor Ablauf von drei Jahren verfallen ist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können ganz oder in Tilen unwirksam sein, wenn ein Vertragspartner dadurch unangemessen benachteiligt wird. Die Rechtsprechung der Gerichte ist in dem Punkt uneinheitlich. Es kommt ganz auf den Einzelfall an. Es kann durchaus berechtigte Gründe (zB begrenzter Vorrat) geben, wieso ein Gutschein nur auf ein paar Wochen begrenzt ist oder aber auch Gründe, dass dieser länger als ein oder zwei Jahre gültig sein muss.

Fazit: Dringend darauf achten, ob eine zeitliche Limitierung direkt oder in den Geschäftsbedingungen vereinbart wird. Im Zweifel sollte man die Finger davon weglassen.Wenn der Gutschein bezahlt worden ist, darf der Händler bei verkürzten Fristen nicht einfach den gesamten Betrag behalten. So einfach geht das nicht. Nach Abzug eines angemessenen entgangenen Gewinns muss er den Rest zurückerstatten, sofern der Gutschein nicht älter als drei Jahre ist.

Übertragbarkeit von Gutscheinen

Im Regelfall sind Gutscheine übertragbar, es sei denn, dass der Gutschein auf den Namen einer bestimmten Person ausgestellt ist. Dann wird man eine Abtretung des Anspruches brauchen.

Der Autor ist Partner in der Kanzlei Dittmann & Hartmann in Mayen