Für viele junge Menschen ist es besonders aufregend, wenn man sich zum ersten Mal nach bestandener Führerscheinprüfung eigenverantwortlich ans Steuer eines Autos setzen darf. Je nach Begeisterung und Temperament kann das auch Ernüchterung auslösen.

Häufig wird vergessen, das Fahranfänger sich zunächst einmal im Straßenverkehr bewähren müssen. Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis vor dem 21. Lebensjahr wird der Führerschein "auf Probe" erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre und beginnt mit der Erteilung der Fahrerlaubnis.

Immer beliebter wird die Prüfbescheinigung -anstatt einem Führerschein- für das „Begleitete Fahren ab 17“.

Bußgelder und Punkte

Wer in der Probezeit Verkehrsverstöße begeht, muss neben Bußgeld und Punkten je nach Schwere auch mit Führerscheinmaßnahmen rechnen. Das können z.B. eine Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre und die Teilnahme an verpflichtenden Aufbauseminaren sein. Generell gilt, dass Verstöße, die im Fahreignungsregister in Flensburg mit Punkten bewertet werden, führerscheinrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Das sind die Verurteilung zu einer Geldbuße ab 60 Euro, die Verhängung eines Fahrverbotes, der Entzug einer Fahrerlaubnis und die strafrechtliche Verurteilung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr. Nicht jede Geldbuße ab 60 Euro ist jedoch mit einem Punkt kombiniert. Verstöße, die nicht mit Punkten geahndet werden (z.B. Falschparken), wirken sich nicht auf die Fahrerlaubnis auf Probe aus, d.h. sie lösen keine zusätzlichen Maßnahmen aus.

Der Anordnung zur Teilnahme am Aufbauseminar sollte zwingend gefolgt werden. Wird die Teilnahme nicht in der gesetzten Frist nachgewiesen, wird die Fahrerlaubnis entzogen und darf erst bei Vorlage der Bescheinigung neu erteilt werden. Das sollte man auf jeden Fall vermeiden.

Absolutes Alkoholverbot

Übrigens gilt in der Probezeit ein absolutes Alkoholverbot. Der Fahrtantritt unter der Wirkung alkoholischer Getränke ist nicht erlaubt. Ab einem Wert von 0,2 ‰ Alkohol im Blut oder 0,1 mg/l Alkohol in der Atemluft wird bereits angenommen, dass die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt ist. Ein Alkoholverstoß wird mit einem Regelsatz von 250 Euro sanktioniert und mit einem Punkt bestraft. Auch hier führt das zur Anordnung eines Aufbauseminars und zur Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre.

Ein kleiner Trost zu Schluss: Bei den weiteren beliebten Führerscheinklassen AM (u.a. Kleinkrafträder), L und T (landwirtschaftliche Fahrzeuge) gibt es keine Probezeit.

Der Autor ist Partner in der Kanzlei Dittmann & Hartmann in Mayen