Urlaub verweigert, zu viele Aufgaben aufgebrummt. Dann halt einfach krank machen, was soll der Chef schon tun? Vorsicht, denn wer seine Krankheit als Trotz ankündigt, muss mit Folgen rechnen. Unsere Rechtsexperten klären auf.

In Arbeitsverhältnissen kommt es häufig wegen der Nähe der Protagonisten und widerstreitenden Interessen zu Konflikten. Dabei kommt es vermehrt vor, dass zu dem Mittel der Nötigung gegriffen wird.  Man betritt mit so etwas sehr dünnes Eis. Es gibt 2 Situationen, wo gerne zu dem Mittel gegriffen wird. Der Arbeitnehmer stellt einen Urlaubsantrag und der Chef lehnt ab. Dem Arbeitgeber wird eine ungeliebte Tätigkeit zugewiesen, die er ablehnt. Die Reaktion des Arbeitnehmers: „Dann werde ich halt krank“.

Aber Achtung: Die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem Verlangen auf Gewährung von Urlaub nicht entsprechen sollte, ist ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Bereits die Ankündigung eines Arbeitnehmers, sich etwa bei Nichtgewährung von begehrtem Urlaub oder Freistellung „krank zu melden“, ist geeignet, eine außerordentliche Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung zu rechtfertigen, LAG Köln, Urteil vom 12.12.2002 – 5 Sa 1055/02. Auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein solches Verhalten – im Übrigen vollkommen unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer dann später tatsächlich erkrankt – geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 BGB abzugeben, vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2003; BAG, Urteil vom 05.11.1992).

Die Pflichtverletzung liegt hier bereits in der Drohung mit einem rechtswidrigen Mittel. Der Arbeitnehmer droht damit nämlich an, notfalls die erstrebte Arbeitsfreistellung bei Lohnfortzahlung unabhängig von einer tatsächlich vorliegenden Arbeitsunfähigkeit durchzusetzen und sich so auf Kosten seines Arbeitgebers einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Hierdurch verletzt der Arbeitnehmer die ihm arbeitsvertraglich obliegende Rücksichtnahme- und Treuepflicht, die es ihm verbietet, den Arbeitgeber unberechtigt unter Druck zu setzen oder sonst wie zu schaden.

Schließlich erfüllt die Drohung mit einer zukünftig eintretenden Erkrankung, um zum Beispiel Urlaub zu erhalten, den Straftatbestand der versuchten Nötigung. Das Vertrauensverhältnis wird nachhaltig gestört, weil der Arbeitgeber auch zukünftig damit rechnen muss, dass Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht wird, um bestimmte Ziele zu erreichen.

Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: www.dittmann-hartmann.de