Steuern können zu Stress und Konflikt führen. In der Ehe kann es manchmal unübersichtlich werden, wer welche Steuern zu zahlen hat. Gut, dass unsere Rechtsexperten aufklären.

Es steht nicht nur das viel zu oft mit Stress und Konflikten beladene Weihnachtsfest vor der Tür. Auch das Steuerjahr neigt sich dem Ende zu. Der nüchterne Jurist neigt dazu die Themen zu verbinden und gelangweilt festzustellen:

Zwischen den Ehepartnern besteht eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Daher wird auch unterstellt, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will. Ob ein hiervon abweichender Zahlungswille vorliegt, richtet sich allein nach dem, was für das Finanzamt als Zahlungswillen zum Zeitpunkt der Zahlung erkennbar zu Tage tritt.

Zahlt ein Ehegatte gesamtschuldnerisch festgesetzte Vorauszahlungen, dienen diese im Zweifel der Tilgung der zu erwartenden Steuerschulden beider Ehegatten. Da es auf die Umstände im Zeitpunkt der Vorauszahlungen ankommt, gilt das unabhängig davon, ob sich die Eheleute später trennen oder einer der Ehegatten nachträglich die getrennte Veranlagung beantragt.

Die Finanzämter können selbst in den Trennungsfolgejahren für die Zuordnung und Aufteilung der Zahlungen darauf abstellen, ob zum Zeitpunkt der Zahlung die Trennung oder Scheidung bekannt war. Es kommt gerade nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für die Ehegattenveranlagung erfüllt waren, also ob die Ehegatten zumindest ein Tag im Kalenderjahr zusammengelebt hatten.

Sollten die Vorauszahlungen nicht genügen (sog. Nachzahlungsüberhang), ist ebenfalls vom Grundsatz der hälftigen Aufteilung der Vorauszahlungen auszugehen. Der Bundesfinanzhof hat jedoch einer Zurechnung im Verhältnis der jeweiligen Steuerschuld als möglich angesehen. Das kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Aufteilung zu einem Erstattungsanspruch eines Ehegatten führen würde und der andere Ehegatte eine Abschlusszahlung zu leisten hätte.

Für den Fall, dass die geleisteten Vorauszahlungen die festzusetzenden Steuern beider Ehegatten übersteigen (sog. Erstattungsüberhang), wird der übersteigende Betrag hälftig zugeordnet und erstattet.

Wer also nicht für den anderen Ehegatten mitzahlen möchte und verhindern möchte, dass der in Trennung lebende Ehegatte eine Erstattung erhält, der muss dem Finanzamt einen abweichenden Tilgungswillen kenntlich zu machen.

Ich für meine Person versuche den nüchternen Juristen zu bekämpfen, trinke dagegen einen Glühwein und wünsche Ihnen eine besinnliche und fröhliche Weihnachtszeit im Kreise Ihrer Liebsten und einen guten Start ins neue Jahr. Prosit!

Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: https://www.dittmann-hartmann.de