An Silvester häufen sich die fahrlässigen Verletzungen und Sachbeschädigungen, vor allem durch den unachtsamen Umgang mit Feuerwerkskörpern. Wer haftet am Ende, wenn mein Böller einen Schaden anrichtet? Unsere Rechtsexperten klären auf.

Als Katzenbesitzer geht mir Silvester auf den Geist. Als Anwalt sehe ich das Ereignis als Geldquelle. Die Frage ist, wer bezahlt eigentlich, wenn der Böller Personen verletzt oder Autos beschädigt. In Deutschland wird für über 100 Millionen Euro Feuerwerkskörper in die Luft gejagt. Dafür gäbe es sicherlich intelligentere Verwendung, als über 10.000 Brandschäden und wirtschaftlicher Schaden von mehr als 30 Millionen Euro.

Haften die Eltern für ihre Kinder?

Fangen wir mit den Kindern an, die häufig im Mittelpunkt der Ereignisse stehen. Die Haftung für Schäden, die sie verursacht haben, hängt maßgeblich von ihrem Alter ab. Insofern gilt:  von 0 bis 7 Jahre: keine Haftung; von 7 bis 18 Jahre: bedingte Haftung und ab 18 Jahren: volle Haftung, entscheidend ist die Einsichtsfähigkeit des Kindes

Die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht ist vorhanden, wenn das Kind nach dem Stande seiner geistigen Entwicklung im Zeitpunkt der schädigenden Handlung in der Lage war, einzusehen, dass seine Tat allgemein gefährlich ist, ein Unrecht darstellt und es daher irgendwie für sie einstehen muss. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat das bei einem 11-Jährigen angenommen, der eine „Biene“ nach dem Anzünden wegwarf und sich dabei nicht vergewisserte, ob Personen in der Nähe standen (Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 14.03.2005).

Wenn die Einsichtsfähigkeit fehlt, ist man keineswegs aus der Nummer raus. Es gibt ja noch Eltern, deren Haftung grundsätzlich in Betracht kommt. Dies folgt aus dem Umstand, dass sie die Aufsichtspflicht über das Kind haben (§ 832 BGB). Das Vorhandensein einer Aufsichtspflicht allein genügt aber nicht. Erforderlich ist noch eine Verletzung der Aufsichtspflicht.

Und was ist mit den Erwachsenen?

Es gibt eine Menge Zeitgenossen, die die Silvesternacht zum Erlebnis oder Event (neudeutsch) machen.

Selbst wenn keine Absicht bestand, haftet man in solchen Fällen wenigstens aus grober Fahrlässigkeit. Das gilt auch, wenn man Feuerwerkskörper in der Nähe von Menschen ohne ausreichenden Abstand zündet. Bei Querschlägern bewegen wir uns im Bereich der leichten Fahrlässigkeit, was den Haftungsgrad reduziert. Denkbar ist auch ein Mitverschulden des Opfers, wenn es zu nahe an der Gefahr war und nicht aufpasste.

Letztendlich kann man sein Geld besser investieren, als im Schadensersatz für Bölleropfer.

Ausgesprochen hilfreich wäre der Besitz einer privaten Haftpflichtversicherung, die in der Regel aber kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln abdeckt. Opfern sei die Wohngebäudeversicherung, die Hausratversicherung, eine Vollkaskoversicherung und ein kompetenter Anwalt empfohlen. 

Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: https://www.dittmann-hartmann.de