Versicherungen nutzen gerne das Unwissen ihrer Kunden aus um Geld zu sparen. Wer weiß worauf er achten muss, kann das meiste aus seinen Versicherungsleisten herausholen. Unsere Rechtsexperten erklären wie.

Viele kommen glücklicherweise in ihrem Leben selten in die Situation, einen Verkehrsunfall zu erleiden. Aufgrund dessen ist man in der Regel sodann als Geschädigter mit der eingetretenen Situation heillos überfordert. Versicherungen nutzen das aus.

Häufig meldet sich noch am gleichen Tag die gegnerische Haftpflichtversicherung und teilt mit, die Haftung würde dem Grunde nach anerkannt. Weiter wird dem Geschädigten erklärt, er solle einen Kostenvoranschlag einholen und einreichen, ein Gutachten sei nicht nötig. Ebenso werde ein Mietwagen gestellt, sofern ein solcher benötigt werde. Klingt auf den ersten Blick verlockend und der Geschädigte glaubt, es sei alles in Ordnung und er habe nochmal Glück im Unglück gehabt. Aber ist dies tatsächlich so? Natürlich nicht. Dem Geschädigten wird vielmehr der Eindruck vermittelt, zügig und ohne erforderlichen Eigeneinsatz entschädigt zu werden.

Der Ablauf in der Praxis

Tatsächlich soll der Geschädigte jedoch davon abgehalten werden, einen Rechtsanwalt einzuschalten sowie einen unabhängigen Schadengutachter zu beauftragen. Ziel dieser Vorgehensweise, die unter dem Namen „aktives Schadenmanagement" berühmt und mitunter berüchtigt geworden ist, ist die - grundsätzlich legitime Absenkung der Schadenskosten für den Versicherer. Das Problem daran ist, dass auf Seiten der Versicherung und auf Seiten des Geschädigten unterschiedliche Interessen vorherrschen. Die Versicherung will Geld sparen - und der Geschädigte will nicht nur schnell, sondern auch vor allem anspruchsgerecht und umfassend entschädigt werden.

Kein Verzicht auf Ansprüche notwendig

Tu den Ansprüchen gehören neben den Reparatur- und Mietwagenkosten auch eine möglicherweise eingetretene Wertminderung am verunfallten Fahrzeug, Nutzungsausfall sowie die allgemeine Unkostenpauschale. Diese Kostenpositionen wird die Versicherung dem Grunde nach jedoch nur zahlen, wenn der Geschädigte sie geltend macht und in voller Höhe nur dann, wenn der Geschädigte die Rechtsprechung zu den einzelnen Kostenpositionen kennt. Wer also als Geschädigter seine Rechte nicht kennt, lässt bares Geld liegen. Hier empfiehlt sich dringend die zeitnahe Einschaltung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht unmittelbar nach dem Unfall, zumal dessen Gebühren ebenfalls von der gegnerischen Haftpflichtversicherung gezahlt werden müssen, sofern der Geschädigte den Unfall nicht alleinverschuldet hat. Die gegnerische Versicherung sollte freundlich, aber bestimmt auf den eingeschalteten oder noch einzuschaltenden Rechtsanwalt verwiesen werden.

Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: https://www.dittmann-hartmann.de