Die Zeit der gelben Zettel war gestern. Auch wenn es in den Betrieben noch nicht angekommen ist: Ab 2023 müssen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorlegen. Das geschieht elektronisch. Unsere Rechtsexperten erklären was ihr wissen müsst.

Die Zeit der gelben Zettel war gestern. Auch wenn es in den Betrieben noch nicht angekommen ist: Ab 2023 müssen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorlegen. Das geschieht elektronisch.

Arbeitgeber erhalten ab Januar 2023 die Daten zur Arbeitsunfähigkeit ihrer Angestellten von den Krankenkassen nur noch elektronisch. Das Ganze heißt eAU-Verfahren - "e" für "elektronisch", "AU" für "Arbeitsunfähigkeit".

Bislang mussten Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber spätestens ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit (AU-Bescheinigung) den gelben Zettel vorlegen. Beim eAU-Verfahren übermitteln Praxen noch am Tag des Arztbesuches die Bescheinigung elektronisch an die Krankenkasse, die die Daten künftig dem Arbeitgeber elektronisch zur Verfügung stellt.

Privatärzte, Ärzte im Ausland, Rehabilitationseinrichtungen und Physio- sowie Psychotherapeuten sind an dem Verfahren noch nicht beteiligt. Außerdem fehlt derzeit noch eine gesetzliche Regelung, um auch für Privatversicherte ein entsprechendes Angebot zu machen.

Vorsicht vor Fehleinschätzungen

Die elektronische Krankschreibung kann durchaus dazu verleiten, noch schneller krankzuschreiben, ggf. auf Anruf oder Nutzung von E-mail oder Whatsapp.

Tatsächlich konnten Arbeitnehmer, die an leichten Atemwegserkrankungen erkrankt waren, bis zum 30. November 2022 von niedergelassenen Ärzten telefonisch für bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Das war Corona geschuldet und ist nicht mehr aktuell.

Die Arbeitsunfähigkeits- Richtlinie vom 14. April 2016 ist aber nach wie vor der Maßstab der Krankschreibung.

Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit setzt die Befragung des Arbeitnehmers durch den Arzt zur aktuell ausgeübten Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen voraus. Das Ergebnis der Befragung ist bei der Beurteilung von Grund und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. Zwischen der Krankheit und der dadurch bedingten Unfähigkeit zur Fortsetzung der ausgeübten Tätigkeit muss ein kausaler Zusammenhang zu erkennen sein. (§ 2 Ziff. 6 AU).

Bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sind körperlicher, geistiger und seelischer
Gesundheitszustand des Versicherten gleichermaßen zu berücksichtigen (§ 4 AU).

Deshalb darf die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit nur auf Grund einer unmittelbar persönlichen ärztlichen Untersuchung erfolgen.

Was die wenigsten Arbeitgeber wissen: Die Einhaltung der Spielregeln dürfen bei dem Arzt abgefragt werden und bis zur Klärung kann die Lohnfortzahlung zurückgestellt werden.

Ärzte können sich sogar strafbar machen, wenn die Krankschreibung nicht ordnungsgemäß läuft (§ 278 StGB). Es drohen Strafen bis zu 2 Jahren.

Die Daten sind geschützt

Nicht vergessen: Der Arbeitnehmer muss sich nach wie vor zeitnah beim Arbeitgeber krankmelden und Auskunft über die Dauer der Abwesenheit geben.

Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: www.dittmann-hartmann.de