Karneval steht an und für viele ist das ein Anlass die Straßenverordnungen bezüglich Alkohols auf die Probe zu stellen. Warum das keine gute Idee ist und welche Konsequenzen folgen können erklären unsere Rechtsexperten.

Karneval ist im vollen Gange. Feucht-fröhliche Feiern ist für den oder anderen eine Notwendigkeit des rheinischen Brauchtums. Nach der Corona-Pandemie ist der karnevalistische Nachholbedarf offenbar groß. Die Kombination von Alkohol und Teilnahme am Straßenverkehr kann allerdings zu einem bösen Erwachen führen.

Schluss mit lustig ist spätestens bei 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut. Das kostet 500 €. Außerdem droht ein einmonatiges Fahrverbot sowie der Eintrag von zwei Punkten ins Fahreignungsregister. Handelt es sich um eine wiederholte Trunkenheitsfahrt, fallen die Sanktionen entsprechend härter aus.

Doch auch eine geringere Alkoholisierung kann gefährlich werden. Ab 0,3 Promille im Blut kann bei gleichzeitigen Ausfallerscheinungen oder der Verursachung eines Verkehrsunfalls eine Trunkenheitsfahrt vorliegen, was eine Straftat darstellt und eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe nach sich zieht. Eine solche Trunkenheitsfahrt liegt unwiderleglich spätestens bei mehr als 1,1 Promille vor. Neben der Geldstrafe gibt es bei einer Trunkenheitsfahrt 3 Punkte in Flensburg, sowie den Entzug der Fahrerlaubnis nebst Sperrfrist, d.h. die Fahrerlaubnis muss nach Ablauf der Sperrfrist neu beantragt werden. Die Behörde muss ab einem Wert von 1,6 Promille eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) anordnen, ebenso bei 1,1 bis 1,59 Promille, wenn die Person bestimmte weitere Auffälligkeiten oder z.B. keinerlei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt.

Für Fahranfänger sowie für Fahrer unter 21 liegt die Alkoholgrenze sogar bei 0,0 Promille,

Der Versicherungsschutz ist in Gefahr

Wer betrunken fährt, riskiert darüber hinaus seinen Versicherungsschutz. Ab 1,1 Promille gilt der Alkoholgenuss automatisch als unfallursächlich. Bei einem Unfall kann die eigene Haftpflichtversicherung bis zu 5.000 € des beim Unfallgegner regulierten Schadens zurückfordern. In der Kaskoversicherung kann sich der Versicherer auf die Leistungsfreiheit berufen und den eigenen Schaden nur teilweise oder überhaupt nicht bezahlen.

Auch die Maskierung ist gefährlich

Doch nicht nur der Genuss von Alkohol ist problematisch, sondern auch die Maskierung. Diese darf weder die Bewegungsfreiheit noch die freie Sicht oder das Gehör beeinträchtigen, Weiterhin muss der Fahrer klar erkennbar sein. Bei Missachtung droht ein Bußgeld von 60 Euro. Wer geblitzt und wegen der Maskierung nicht erkannt wird, kann zwar bußgeldrechtlich nicht belangt werden, jedoch kann das Führen eines Fahrtenbuches angeordnet werden. zu führen.

Fazit: Wer sich betrinken will, sollte das Auto zuhause lassen oder wenigstens für „Notfälle“ die Visitenkarte seines Anwalts mitnehmen.

Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: https://www.dittmann-hartmann.de