Nur mal kurz dem Freund eine Nachricht schreiben und schon meckert der Chef. Handyverbot am Arbeitsplatz, ist sowas zulässig? Unsere Rechtsexperten klären auf.

Ein kurzer Blick aufs Smartphone: Social Media oder Mails checken bzw. nur kurz dem besten Freund oder der besten Freundin schreiben, das alles kostet nicht viel Zeit. Macht man dies aber vermehrt am Tag kommt schnell eine beachtliche Bildschirmzeit zusammen. Mit seiner Freizeit kann jeder machen was er will, wie ist aber die Rechtslage im Job?

Zwar duldet der Arbeitgeber heutzutage im Normalfall die private Smartphone-Nutzung, verpflichtet ist er hierzu jedoch nicht. Der Chef kann von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen und die Nutzung untersagen. Die Benutzung des Smartphones ist dazu geeignet die zu erbringende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu beeinträchtigten, sodass der Arbeitgeber auch dazu berechtigt ist, den Arbeitnehmer wegen Smartphonenutzung abzumahnen oder im Wiederholungsfall sogar zu kündigen.

Umfang des Handyverbotes

Aber ist der Arbeitgeber damit auch berechtigt ein uneingeschränktes Handyverbot auf der Arbeit auszusprechen? Es gibt kein generelles Verbot, das Handy auf die Arbeit überhaupt mitzuführen.

Der Arbeitgeber muss die „berechtigten Interessen“ des Arbeitnehmers beachten, sodass das Verbot nur auf die Arbeits- und nicht auf die Pausenzeiten beschränkt werden kann. Er hat aber auch sicherzustellen, dass sein Arbeitnehmer in Notfallsituationen erreichbar ist. Hierfür reicht zwar grundsätzlich der Festnetzanschluss des Betriebes aus, jedoch wird es auch hier zu einer Vielzahl von Situationen kommen, in welchen ein generelles Handyverbot an seine Grenzen stoßen kann (Außendienstmitarbeiter etc.).

Neben den berechtigten Interessen des Arbeitnehmers, können auch betriebliche Begebenheiten dazu führen, dass in Ausnahmefällen ein komplettes Handyverbot gerechtfertigt ist. bspw. in Krankenstationen oder anderen Einrichtungen, in denen durch die Nutzung des Smartphones empfindliche Geräte und damit der Betriebsablauf gestört werden kann.

Betriebliche Übung

Hat der Arbeitgeber die Smartphone-Nutzung über Jahre gebilligt, kann hierdurch eine betriebliche Übung entstehen, sodass der Arbeitgeber sachliche Gründe für die nachträgliche  Einführung des Handyverbotes anführen muss. Will der Arbeitgeber die Nutzung des Smartphones beschränken, sollte er die zulässige Nutzung (eingeschränkte Nutzung, Zeiträume etc.) schriftlich im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung regeln.

Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: https://www.dittmann-hartmann.de