Wer trägt die Abschleppkosten, wenn der Parkausweis verblichen war? Unsere Rechtsexperten klären auf.

Das Landgericht Koblenz hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wer die Kosten trägt, wenn ein Auto abgeschleppt wird, weil der Stempel auf der Parkberechtigung durch die Sonneneinstrahlung verblichen ist.

Das Landgericht hat am. 4. Juli 2022 entschieden, dass der Bürger die Kosten hierfür zu tragen hat.

In dem Fall war der betroffene Bürger berechtigt, Sonderparkplätze für Schwerbehinderte zu nutzen, weswegen er sein Auto auf einem Schwerbehindertenparkplatz abgestellt hatte. Zu diesem Zeitpunkt war kein Dienstsiegel der ausstellenden Behörde mehr auf dem Parkausweis erkennbar, woraufhin das Ordnungsamt den Wagen abschleppen ließ und dem Betroffenen die Abschleppkosten in Rechnung stellte. Hiergegen zog der Betroffene vor Gericht und machte einen Amtshaftungsanspruch gegen die Behörde geltend, da die Stadt ihm einen mangelhaften Ausweis ohne Stempel ausgestellt habe. Wenn ursprünglich ein Stempel existiert habe, sei er viel zu schnell verblasst, weil die Stadt eine falsche Stempelfarbe verwendet habe.

Keine Verantwortung der Stadt für Sonnenlicht

Das Gericht hingegen war überzeugt, dass der Parkausweis zunächst ordnungsgemäß gestempelt worden war. Der Stadt könne nicht vorgeworfen werden, dass die Stempelfarbe anschließend innerhalb weniger Monate im Sonnenlicht so verblichen sei, dass das Siegel nicht mehr erkennbar war. Wenn der Aufdruck später durch die Sonne verblasse, falle das in den Verantwortungsbereich des Bürgers. Es liege daher gerade keine Pflichtverletzung der Behörde dar, wenn diese keine lichtbeständige Farbe verwende. Der Betroffene habe selbst dafür sorgen müssen, dass der unleserlich gewordene Parkausweis erneuert wird. Das habe er bei in der Vergangenheit verblichenen Stempeln auch bereits mehrfach so gehandhabt. Spätestens nach einem Hinweis des Ordnungsamtes der Stadt sei ihm bekannt gewesen, dass der Ausweis nicht mehr in Ordnung war. So ergab sich im Ergebnis für das Gericht ein weit überwiegendes Mitverschulden, weswegen der Mann die Abschleppkosten allein zu tragen habe.

Vom Anlegen mit der Obrigkeit

Die Entscheidung überzeugt nicht, sondern zeugt in erster Linie dafür, dass es immer noch nicht einfach ist, sich mit den Behörden anzulegen. In dubio pro Stadt. Es wäre der Behörde durchaus zuzumuten, dass man dem guten Mann einen Pass ausstellt, der nicht bereits im Frühling in der Sonne verblasst. Außerdem hätten die Beamten vorab anfragen können, bevor man den Abschleppdienst in Bewegung setzt. 

Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: https://www.dittmann-hartmann.de