Wo beginnt und wo endet Arbeitszeitbetrug? Fünf Minuten zu spät und heimlich ins Büro geschlichen, ist das schon Betrug? Unsere Rechtsexperten klären auf.

Bei wenigen Dingen reagieren Arbeitgeber so humorlos wie bei Arbeitszeitbetrug, was man verstehen kann. In jedem Arbeitsverhältnis sollte ein Grundvertrauen bestehen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich auf die Erfüllung der gegenseitigen Leistungspflichten (Arbeitsleistung/Vergütung) verlassen können. Die Arbeitszeit ist wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrages.

Möglichkeiten des Arbeitszeitbetruges

Regelmäßiges Zuspätkommen, Manipulation der Stempeluhr -ein Arbeitskollege stempelt aus-, Überziehen von Pausen, Raucherpausen ohne Stempeln, privates Surfen im Internet usw. Während der Ausbildung liegt ein Arbeitszeitbetrug auch vor, wenn der Auszubildende unentschuldigt nicht in der Berufsschule erscheint. Es gibt eine Reihe von Optionen, sich Arbeitszeit zu erschwindeln.

Begeht ein Arbeitnehmer Arbeitszeitbetrug, ist das ein Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber, da die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit vorsätzlich nicht eingehalten wird. Die Sanktionen reichen von Ermahnung über Abmahnung bis hin zur Kündigung.

Abmahnung durch den Arbeitgeber

Für schlichtes Zuspätkommen ist zunächst einmal eine Ermahnung oder eine Abmahnung angemessen. Ein vorsätzlicher Arbeitszeitbetrug wird darin ebenso wenig zu sehen sein wie eine schwere Vertragsverletzung.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer eine Abmahnung mündlich oder schriftlich erteilen, wenn er ihm einen Arbeitszeitbetrug nachweisen kann. Die Abmahnung hat in erster Linie Warnfunktion. Der Arbeitnehmer soll sein Fehlverhalten überdenken.

Wiederholen sich die Verspätungen, ist in der Regel nach der zweiten Abmahnung und einem dritten Verstoß die Kündigung möglich.

Die Abmahnungen werden in der Personalakte vermerkt.

Kündigung als letzte Möglichkeit

Bei den reinen Arbeitszeitverstößen wie Zuspätkommen, erfolgt die Kündigung ordentlich, d.h. unter Einhaltung der gesetzlichen oder vereinbarten Frist.  

Wird die Zeiterfassung manipuliert oder Pausen nicht abgestempelt, liegt ein Arbeitszeitbetrug vor. Mit der Handlung ist eine wirtschaftliche Schädigung des Arbeitgebers verbunden, Das ist eine strafbare Handlung und kein Bagatelldelikt. Die Folge ist eine fristlose Kündigung. Wichtig: In diesen Fällen ist keine vorherige Abmahnung erforderlich.

Der Arbeitgeber muss allerdings zwingend innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnisnahme des Sachverhaltes bzw. Abschluss der gegebenenfalls erforderlichen Recherche kündigen.

Fazit

Die Schummelei mit der Arbeitszeit wird regelmäßig unterschätzt. Man sollte das möglichst unterlassen.

Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: https://www.dittmann-hartmann.de