Grillen auf dem Balkon einer Mietwohnung ist nicht generell verboten, aber es hängt vom Mietvertrag und der Rücksichtnahme auf die Nachbarn ab. Unsere Rechtsexperten klären auf, was gilt.

Angrillen ist die Devise! Mit Beginn der Sommerzeit werden auch die ersten Grills wieder ausgepackt. Doch darf ich auf dem Balkon meiner Mietswohnung überhaupt einfach so grillen.

Die Standardantwort eines Juristen hierauf lautet natürlich: Es kommt darauf an. Ein Blick in den Mietvertrag kann hier Gold wert sein.

Grundsätzlich ist es so, dass das Grillen auf dem Balkon erstmal nicht verboten ist. Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen.

Grillverbot im Mietvertrag

Ist im Mietvertrag oder einer einbezogenen Hausordnung ausdrücklich ein Grillverbot aufgenommen, muss man sich an dieses halten, um keine rechtlichen Konsequenzen, wie Abmahnungen oder im schlimmsten Fall Kündigungen zu erhalten. Dass eine solche Klausel in der zum Mietvertragsgegenstand gemachten Hausordnung zulässig ist hat bspw. das Landgericht Essen mit Urteil vom 07.02.2002, Az. 10 S 438/01 entschieden. Entsprechendes Verbot gilt entgegen vieler landläufiger Meinungen dann auch für den Elektrogrill. Neben einem allgemeinen Grillverbot kann der Vermieter im Mietvertrag, aber auch Einschränkungen festlegen, z. B. dass nur das Grillen mit Holzkohle verboten ist.

Rücksichtnahmepflicht gilt immer

Aber selbst für den Fall, dass im Mietvertrag nichts zum Grillverbot geregelt ist, kann das Grillen für Ihren Nachbarn eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen. Durch das Grillen können nämlich Rauch- oder Geruchsbelästigungen entstehen, durch welche sich die Nachbarn belästigt fühlen und beeinträchtigt werden. Im Nachbarschaftsverhältnis gelten nämlich Rücksichtabnahmepflichten, die einzuhalten sind. Tun Sie das nicht, können bspw. bei entsprechender Belästigung durch Rauch auch Bußgelder drohen.

Wie viel darf ich meinem Nachbarn zumuten

Zu der Frage in welchem Umfang das Grillen für einen Nachbarn hinzunehmen ist, gibt es viele unterschiedliche Gerichtsentscheidungen. Eine einheitliche Rechtslage gibt es nicht. Im Endeffekt ist es somit immer eine Einzelfallentscheidung des ansässigen Gerichts, wie viel Grillen der Nachbar nach Ansicht des Richters hinzunehmen hat. Das Amtsgericht Bonn urteilte bspw., dass in der Zeit von April bis September einmal monatlich gegrillt werden darf, soweit dies dem Nachbar 48 Stunden vor Beginn angekündigt wurde (AG Bonn, Urteil vom 29.04.1997 - 6 C 545/96). Das Landgericht Stuttgart entschied hingegen, dass gegen das jährliche Grillen auf der Terrasse im Umfang von 6 Stunden (dreimal im Jahr ca. 2 Stunden), nichts einzuwenden sei (LG Stuttgart, Beschluss vom 14. August 1996, 10 T 359/96).

Damit es nicht zu stinkigen Verhältnissen zwischen Nachbarn kommt, sollte man am besten vor dem Grillen mit dem Nachbarn reden sowie zu exzessives Grillen vermeiden.