Dürfen Arbeitgeber den Browserverlauf ihrer Arbeitnehmer überwachen? Unsere Rechtsexperten klären auf, wo die Grenzen liegen.

Es gibt kaum noch Büroarbeit, bei dem ein Computer keinen Einsatz findet. Da Arbeitnehmer den PC gelegentlich auch privat nutzen, gibt es häufig Konflikte mit dem Arbeitgeber.

Arbeitgeber möchten in der Regel wissen, was ihre Beschäftigten den ganzen Tag machen. Zum Beispiel, welche Webseiten sie so ansteuern. Die Frage ist, inwieweit überhaupt eine Kontrolle zulässig ist.

Wie meistens, findet sich die Antwort im Arbeitsvertrag oder in einer Nutzungsvereinbarung zwischen Betriebsrat oder Arbeitnehmer mit dem Chef.

Es gibt drei Optionen:

- Ein generelles Verbot privater Nutzung.

-  Die eingeschränkte Berechtigung privater Nutzung.

- Die Erlaubnis der privaten Nutzung.

Überwachung durch Browser-Kontrolle

Ist die private Nutzung verboten, handelt es sich um ein reines Arbeitsmittel. Dann kann der Arbeitgeber den Browserverlauf kontrollieren und gegebenenfalls auch die Arbeitsergebnisse überprüfen, genauso wie er hergestellte Produkte oder Dienstleistungen überprüfen kann.

Ist die private Nutzung gestattet, dann greifen die Persönlichkeitsrechte und eine Kontrolle durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig. Bei Verdacht auf strafrechtlich relevante Nutzung ist das Sache der Behörden.

Gilt ein beschränktes Zugriffsrecht für das Internet, ist entweder die Nutzung außerhalb der Arbeitszeit gestattet oder mit ausdrücklicher Genehmigung des Chefs im Einzelfall. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber die Browserverläufe ebenfalls prüfen, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat, zB die begründete Annahme, dass das Internet während der Arbeitszeit genutzt wurde und der Verdacht eines Arbeitszeitbetruges besteht. Da das ein Grenzbereich ist, bewegt sich der Arbeitgeber auf dünnem Eis und sollte eher zurückhaltend mit der Überwachung sein.

Der Datenschutz ist zu beachten

Weitere Gefahren drohen dem Arbeitgeber durch die Datenschutzgrundverordnung. Mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung ist unklar, was wie genutzt werden kann. Das wird sich letztlich auf eine anlassbezogene Verwertung beschränken.

Fazit

Unabhängig davon, wie die Nutzung gestaltet ist, empfiehlt es sich schon aus Gründen der Rechtssicherheit klare schriftliche Grundlagen zu schaffen, damit die Vertragsparteien genau wissen, was geht und was nicht.


Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: https://www.dittmann-hartmann.de