Das Arbeitsgericht Siegburg bestätigte die fristlose Kündigung eines Buchhalters, der seinem Vorgesetzten gegenüber Drohungen ausgestoßen hatte, ohne vorherige Abmahnung. Unsere Rechtsexperten klären auf, warum man seinen Frust nicht am Chef auslassen sollte.

Der ein oder andere Chef kann anstrengend sein und es begegnet Arbeitnehmern gelegentlich auch Ungerechtigkeit. Wenig hilfreich ist es dann im Zorn, Drohungen auszustoßen, geschweige denn Gewalt anzuwenden.

Wer seinem Vorgesetzten gegenüber Drohungen ausstößt, muss mit der Höchststrafe rechnen, nämlich einer fristlosen Kündigung rechnen. Dabei ist es unerheblich, ob man dem Chef unmittelbar droht oder mittelbar über Dritte. Damit befasste sich das Arbeitsgericht Siegburg im Jahre 2021.

Der Sachverhalt

Ausgangspunkt war die Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber einer Kollegin, er beabsichtige, seinen Vorgesetzten aus dem Fenster zu schmeißen und er sei kurz vor einem Amoklauf. Originalzitat: "Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich."

Er hat letztlich weder das eine noch das andere in die Tat umgesetzt, sondern begab sich auf dünnes, sehr dünnes Eis.

Obwohl schon seit 13 Jahren in der Buchhaltung beschäftigt, kassierte er ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung und anschließend eine Sperrfrist beim Arbeitsamt.

Kündigung ohne vorherige Abmahnung

Er zog daraufhin vor das Arbeitsgericht und reichte eine Kündigungsschutzklage ein. Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Kollegin als unbegründet ab. Der Anwalt des Klägers hatte vergeblich versucht, das Gericht davon zu überzeugen, dass das alles nicht so ernst gemeint sei.

Nach Auffassung des Gerichts lag der wichtige Kündigungsgrund darin, dass der Kläger in ernstzunehmender Art und Weise gegenüber seiner Kollegin Äußerungen getätigt habe, die sowohl die Ankündigung für eine Gefahr von Leib und Leben des Vorgesetzten als auch die Ankündigung eines Amoklaufs beinhaltet hätten. Der Mitarbeiter habe die Drohung nach Überzeugung des Gerichts absolut ernst gemeint. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall deshalb auch entbehrlich. Eine Weiterbeschäftigung des Buchhalters bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten.

Fazit

Man sollte nicht immer darauf hoffen, dass die Arbeitsgerichte zugunsten des Arbeitnehmers entscheiden, was sie gerne tun. Außerdem sollte man, wenn es um den Arbeitsplatz geht, sich gelegentlich unter Kontrolle haben und nicht alles zum Besten geben.

Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: https://www.dittmann-hartmann.de